Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gleichzustellen, nämlich immer dann,
- wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und
- sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Das hat der unter anderen für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 24.03.2015 entschieden (Urteile vom 24.03.2015 – VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 –).
Als entscheidend hat der Senat angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) – Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird.
Hinzu kommt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel – und damit beispielsweise auch bei Energielieferungsverträgen, um die es in den Entscheidungen ging und die der Deckung des eigenen Bedarfs dienten – zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt.
Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 25.03.2015 – Nr. 43/2015 – mitgeteilt.
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