Zur Verkehrssicherungspflicht bei Parkbuchten.

Zur Verkehrssicherungspflicht bei Parkbuchten.

Die bei Parkbuchten als stirnseitige Begrenzung angebrachten Randsteine sind – was jeder Verkehrsteilnehmer weiß oder wissen muss – schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum „Darüber-Fahren“ oder auch nur zum „Überhangparken“ mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkante geeignet beziehungsweise konzipiert.
Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft, für ein gefahrloses „Überhangparken“ Sorge zu tragen oder vor Gefahren beim freigabewidrigen Überhangparken zu warnen, wenn die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren und Risiken für einen durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer, der sein Fahrverhalten – wie geboten – den jeweils herrschenden Lichtverhältnissen anpasst, ohne weiteres erkennbar und beherrschbar sind.

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.07.2014 – III ZR 550/13 – hingewiesen und deshalb die Klage des Eigentümers eines Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) abgewiesen, der mit seinem tiefergelegten Pkw bei Dunkelheit beim Einfahren in eine unbeleuchtete Parkbucht mit dem vorderen Karosserieteil seines Fahrzeuges über den stirnseitig angebrachten, mindestens 20 cm hohen Randstein des Parkplatzes hinaus gefahren war und dabei die Verkleidung des vorderen Stoßfängers beschädigt hatte.

 


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