Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Zivilprozessordnung (ZPO).

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Zivilprozessordnung (ZPO).

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden. Weitere Vorkehrungen muss die Partei nicht ergreifen. Insbesondere ist sie nicht gehalten, Schriftsätze zusätzlich zu der rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden.

Im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung muss die Partei gemäß § 236 Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben kann und muss das Gericht auch nach Fristablauf gemäß § 139 ZPO aufklären.

Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung schon dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft

Den Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg kann eine Partei nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 19.06.2013 – V ZB 226/12 – hingewiesen.

 

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