Pkw-Unfall – Kollision zwischen Geradeausfahrer und Linksabbieger – Wer haftet wann?

Pkw-Unfall – Kollision zwischen Geradeausfahrer und Linksabbieger – Wer haftet wann?

An einer Kreuzung mit Wechsellichtzeichenanlage (Ampel) und einem grünen Pfeil links dahinter, der anzeigt, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)), kommt es zu einer Kollision zwischen einem Geradeausfahrer und einem Linksabbieger. Wer haftet in einem solchen Fall wann?

Auch hier gilt, darauf hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil vom 12.07.2012 – 22 U 322/11 – hingewiesen, dass bei Abwägung der Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteile nach §§ 17, 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu Grunde zu legen sind und die Parteien im Bestreitensfall jeweils die Mitverursachung sowie das Verschulden der Gegenseite zu beweisen haben.

So hat der Geradeausfahrer zu beweisen, dass der grüne Räumpfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) nicht aufleuchtete und daher ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO vorliegt, während der Linksabbieger den Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers (§ 37 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVO) zu beweisen hat.

Bleiben sowohl ein Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers als auch das Fahren vor Aufleuchten des grünen Räumpfeils für den entgegenkommenden Linksabbieger offen, ist also die Ampelschaltung für beide Beteiligte jeweils nicht festzustellen, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

Steht fest, dass der grüne Räumpfeil noch nicht geschaltet war und der Linksabbieger gegen § 9 Abs. 3 StVO verstieß, während ein Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers nicht bewiesen ist, haftet der Abbieger allein, weil ein Verschulden des Geradeausfahrers nicht in die Abwägung einzubeziehen ist.
Ist dagegen ein Rotlichtverstoß bewiesen, während nicht feststeht, ob der grüne Räumpfeil bereits leuchtete, haftet der Geradeausfahrer allein, weil ein Verschulden des Linksabbiegers, das in die Abwägung einbezogen werden könnte, fehlt.

 

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