Trotz drohender beruflicher Nachteile kein Absehen vom Regelfahrverbot?

Trotz drohender beruflicher Nachteile kein Absehen vom Regelfahrverbot?

Legt ein Betroffener im gerichtlichen Bußgeldverfahren eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, aus der hervorgeht,

  • dass er seit fast 20 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers als Kfz-Mechaniker beschäftigt, dort für das Abschleppen bzw. Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich ist, sowie nach der Reparatur auch Überführungsfahrten bzw. Probefahrten durchführen muss und der Arbeitgeber seine Kündigung in Erwägung ziehen würde, wenn ihm ein Fahrverbot auferlegt werden sollte,

 

reicht dies zur Feststellung eines Härtefalles und somit als Grund für das Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot nicht aus.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.07.2015 – 943 OWi 417 Js 204821/14 – entschieden und gegen einen Betroffenen,

  • der mit seinem PKW auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 115 Stundenkilometern nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug, sondern nur einen Abstand von 15 Metern eingehalten hatte, also weniger als 3/10 des normalen Tachowertes,

 

wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes die Regelgeldbuße von 160 Euro und das Regelfahrverbot von einem Monat nach Ziffer 12.6.3 Bußgeldkatalog verhängt,

  • obwohl von dem Betroffenen eine Bescheinigung seines Arbeitgebers mit dem obigen Inhalt vorgelegt worden war.

 

Dass es trotz Vorlage dieser Bescheinigung seines Arbeitgebers von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen den Betroffenen nicht absah, hat das AG damit begründet,

  • dass eine erhebliche, eine Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigende Härte nicht schon dann vorliege, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder auch private Nachteile verbunden oder der Betroffene beruflich in besonderem Maß auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, da berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden seien und
  • hier davon auszugehen sei, dass eine Kündigung arbeitsrechtlich keinen Bestand haben würde, weil selbst bei einem Berufskraftfahrer bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich wäre, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme, so dass eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen erscheine.

 

Abgesehen davon erachtete das AG das Schreiben auch als Gefälligkeitsbescheinigung des Arbeitgebers, nachdem es dort hieß, dass eine Kündigung in „Erwägung“ gezogen würde.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.01.2016 – 1/16 – mitgeteilt.

 


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