Was Autofahrer über die Geltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung an Schulen auch an Feiertagen

Was Autofahrer über die Geltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung an Schulen auch an Feiertagen

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 26.06.2018 – Ss Rs 13/18 – hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden, dass eine

  • vor einer Schule

durch Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  • mit Zusatzschild gemäß § 39 Abs. 3 StVO „Montag bis Freitag, 7 bis 17 h“ und
  • einem über dem Zeichen 274 angebrachten Zeichen 136 „Kinder“ der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 der StVO

auch dann beachtet werden muss, wenn es sich

  • bei dem betreffenden Wochentag um einen Feiertag

handelt und daran

  • weder das Zeichen „Kinder“
  • noch der Umstand, dass an Feiertagen kein Unterricht stattfindet,

etwas ändert.

Danach kann in einem solchen Fall also ein Geschwindigkeitsverstoß, der

  • in der Zeit von 7 bis 17 h von Montag bis Freitag

begangen wird,

  • unabhängig davon ob es sich dabei um einen Werktag oder einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hat,

mit einer Geldbuße geahndet werden.

Begründet hat das OLG dies damit, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben darf,

  • nach einer differenzierten Betrachtung

selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) –, anderer Ansicht Amtsgericht (AG) Wuppertal mit Urteil vom 28.01.2014 – 12 OWi 224/13 – wenn über dem Zeichen 274 nicht das Zeichen 136 „Kinder“, sondern unter dem Zeichen 274 das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht ist).


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