Wer als Berufskraftfahrer Drogen konsumiert riskiert seine fristlose Kündigung

Wer als Berufskraftfahrer Drogen konsumiert riskiert seine fristlose Kündigung

Nimmt ein Berufskraftfahrer

  • vor oder während der Arbeitszeit Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) ein und
  • gefährdet er dadurch seine Fahrtüchtigkeit

kann dies eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Darauf hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber einem bei ihm als LKW-Fahrer Beschäftigten fristlos gekündigt hatte,

  • weil von diesem im privaten Umfeld am Wochenende Amphetamin und Methamphetamin eingenommen und
  • am folgenden Dienstag, anlässlich einer Polizeikontrolle, der Drogenkonsum festgestellt worden war,
  • ohne dass jedoch eine dadurch bedingte Fahruntüchtigkeit bestand,

die außerordentliche Kündigung,

  • wegen der sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren,

für berechtigt erklärt.

Dass bei der Polizeikontrolle infolge des Drogenkonsums die Fahrtüchtigkeit nicht konkret beeinträchtigt war und deshalb keine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand ist danach unerheblich.

Das hat die Pressestelle des BAG am 20.10.2016 – Nr. 57/16 – mitgeteilt.


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