Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach der Strafprozessordnung (StPO).

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach der Strafprozessordnung (StPO).

Nach § 24 Abs. 2 StPO ist die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit dann gerechtfertigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Geeignet in diesem Sinne sind nur objektive Gründe bzw. Umstände, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus, bei vernünftiger Betrachtung und Erwägung, auch noch nach Berücksichtigung der dienstlichen Erklärung des Richters, begründete Zweifel an der Unbefangenheit wecken bzw. Anlass zu der Annahme bieten können, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (Kammergericht (KG) Berlin, 3. Strafsenat, Beschluss vom 10.07.2008 – 1 Ss 354/07 –).

Dass der Richter tatsächlich befangen ist, ist nicht erforderlich. Auch kommt es weder darauf an, ob die Befürchtung des Ablehnenden, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht.
Abzustellen ist vielmehr auf den Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten, also darauf, ob der Ablehnende  vernünftige Gründe für sein Begehren vorbringen kann, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten.

Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen und Erwägungen des Ablehnenden scheiden daher – unabhängig ob der Ablehnende sie tatsächlich hegt oder nur vorschützt, – aus und kommen als Befangenheitsgründe nicht in Betracht.
Grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund stellen auch eine für fehlerhaft erachtete Rechtsansicht des abgelehnten Richters oder eine vermeintlich unzutreffende Entscheidung bzw. Verfahrensverstöße dar, sofern die Fehlerhaftigkeit nicht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei beruht und die Grenze der Willkür nicht überschritten wird.
Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung vor allem den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist.
Vermeintliche Verfahrensverstöße im Rahmen der allgemeinen Prozessleitung, wie sie jedem Richter unterlaufen können, und für fehlerhaft erachtete Entscheidungen lassen dabei nicht per se einen Rückschluss auf eine unsachliche Einstellung des Richters zu.
Die Befangenheitsablehnung ist nämlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters so grob fehlerhaft ist, dass bei einer verständig urteilenden Partei der Anschein der Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei entstehen muss.

Aus der Verhandlungsführung kann sich Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Richters dann ergeben,

  • wenn der den Angeklagten bedrängt, zur Sache auszusagen oder ein Geständnis abzulegen, oder
  • wenn er den Angeklagten unter Verletzung des richterlichen Verhandlungsstils in unangemessener oder sogar ehrverletzender Weise behandelt.

Nicht gerechtfertigt ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters dagegen, wenn der Richter

  • dem Angeklagten in nachdrücklicher Form Vorhalte macht,
  • sich in nach Sachlage noch verständlichen Unmutsäußerungen ergeht („Unmutswallungen“), auf das nach dem gegebenen Sachstand zu erwartende Verfahrensergebnis hinweist,
  • die Bedeutung eines Geständnisses für die Strafzumessung hervorhebt oder,
  • situationsangemessen und auf das Naturell des jeweiligen Angeklagten eingehend, Fragen und Erklärungen mit Nachdruck und in klarer, dem Angeklagten sicher verständlicher Sprache formuliert sowie dabei Worte wählt, mit denen er den jeweiligen Angeklagten wirksam erreicht („individuelle Ansprache“).

Zulässig ist die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • ohne Einschränkung nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse
  • , in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO) und

nach diesem Zeitpunkt nur, wenn

  • die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird,
    • erst später eingetreten oder
    • dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 StPO)
  • und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Dabei sind alle Ablehnungsgründe gleichzeitig vorzubringen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StPO) und diese sowie im Fall des § 25 Abs. 2 StPO die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Bei der Frage, ob die Ablehnung unverzüglich angebracht wurde (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO), wird von der Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt. Die Ablehnung muss zwar nicht „sofort“, aber „ohne schuldhaftes Zögern“, das heißt ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung geltend gemacht werden, wobei durch die Sachlage begründet lediglich die Verzögerung ist, die dadurch entsteht, dass der zur Ablehnung Berechtigte, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse Zeit zum Überlegen und Abfassen des Gesuchs benötigt.
Für die Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs kommt es auf die Kenntnis des Angeklagten an. Eine etwaige schuldhafte verspätete Kenntnisnahme dieser Tatsachen durch den Verteidiger wird dem Angeklagten nicht zugerechnet.
Für die Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs des Nebenklägers kommt es auf die Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters an.

Der Beschluss

  • mit dem eine Ablehnung für begründet erklärt wird ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO);
  • durch den einer Ablehnung nicht stattgegeben wird, ist,
    • wenn die Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft, nur zusammen mit dem Urteil,
    • ansonsten mit der sofortigen Beschwerde

anfechtbar (§ 28 Abs. 2 StPO). 

 


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