Mit Urteil vom 22.05.2023 – 34 C 80/22 (14) – hat das Amtsgericht (AG) Hanau in einem Fall, in dem
- ein Wohnungsmieter und
- seine Vermieterin
bereits länger
- über die Nutzung des zugehörigen Gartens
stritten,
- im Zuge einer weiteren Auseinandersetzung darüber,
vor der Wohnung der Vermieterin, von der
- Mitbewohnerin des Mieters
gegenüber der Vermieterin geäußert worden war, dass sie
werde, die Vermieterin deswegen das
- Mietverhältnis mit dem Mieter
fristlos gekündigt und sodann gegen
- den Mieter und dessen Mitbewohnerin
Klage auf
der Wohnung erhoben hatte, entschieden, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
war.
Danach stellt eine
einen
für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
- gem. § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
dar und zwar auch dann, wenn die Bedrohung
- nicht durch den Mieter selbst,
- sondern durch einen Mitbewohner und
- ohne Verwirklichungsabsicht
erfolgt, weil, nach Auffassung des AG, der Mieter sich das
- Fehlverhalten seiner Mitbewohner
zurechnen lassen muss.
Die Entscheidung ist (noch) nicht rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des AG Hanau).
Ähnliche Beiträge