AG Hanau entscheidet: Bedrohung des Wohnungsvermieters durch Mitbewohner des Mieters rechtfertigt eine fristlose Kündigung

AG Hanau entscheidet: Bedrohung des Wohnungsvermieters durch Mitbewohner des Mieters rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Mit Urteil vom 22.05.2023 – 34 C 80/22 (14) – hat das Amtsgericht (AG) Hanau in einem Fall, in dem 

  • ein Wohnungsmieter und 
  • seine Vermieterin 

bereits länger 

  • über die Nutzung des zugehörigen Gartens 

stritten,

  • im Zuge einer weiteren Auseinandersetzung darüber, 

vor der Wohnung der Vermieterin, von der 

  • Mitbewohnerin des Mieters 

gegenüber der Vermieterin geäußert worden war, dass sie 

  • sie töten 

werde, die Vermieterin deswegen das 

  • Mietverhältnis mit dem Mieter 

fristlos gekündigt und sodann gegen 

  • den Mieter und dessen Mitbewohnerin 

Klage auf 

  • Räumung

der Wohnung erhoben hatte, entschieden, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses 

  • rechtmäßig

war.   

Danach stellt eine 

  • Bedrohung des Vermieters 

einen 

  • wichtigen Grund 

für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses 

  • gem. § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dar und zwar auch dann, wenn die Bedrohung 

  • nicht durch den Mieter selbst, 
  • sondern durch einen Mitbewohner und
  • ohne Verwirklichungsabsicht 

erfolgt, weil, nach Auffassung des AG, der Mieter sich das 

  • Fehlverhalten seiner Mitbewohner 

zurechnen lassen muss. 

Die Entscheidung ist (noch) nicht rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des AG Hanau).


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