Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 75/13 – entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung eines Girokontos eines Unternehmens ausnahmsweise zulässig ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war Beklagte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Sie hatte die Sparkasse H. in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert.
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W. GmbH tätig war.
Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen „Routenplaner-Service“ an.
Dabei wurde der Nutzer nach Ansicht der Beklagten über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht.
Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, focht die Beklagte im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte.
Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse H., in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief.
Gegen die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die beklagte Verbraucherzentrale antragsgemäß verurteilt.
Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der BGH hat angenommen, dass die Beklagte mit dem Aufruf zur Kündigung des Girokontos in den durch § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat.
Dieser Eingriff war jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig.
Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die beklagte Verbraucherzentrale sich auf die in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Meinungsfreiheit berufen konnte.
Der Aufruf zur Kündigung des Girokontos war auch nicht unverhältnismäßig.
Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein etwaig rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden.
Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte aber nicht zunächst Klage zu erheben. Sie konnte vielmehr unmittelbar die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos des Inkassounternehmens auffordern, weil dieses sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells der W. GmbH beteiligt hatte.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.02.2014 – Nr. 24/2014 – mitgeteilt.
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