Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO

Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO

Gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 Strafprozessordnung (StPO) kann das Gericht, wenn ein Angeklagter gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und diesen auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt hat, ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, sofern der Angeklagte, der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft einer Entscheidung durch Beschluss zustimmen.

Dieses Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ist entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf die Entscheidung über die Höhe der Tagessätze beschränkt.
Vielmehr kann auch dann, wenn der Einspruch eines Angeklagter gegen den Strafbefehl nur auf die Gewährung einer Zahlungserleichterung, in der Regel Ratenzahlung, nach § 42 Strafgesetzbuch (StGB) gerichtet ist, gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden werden, sofern die notwendigen Zustimmungen des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft dafür vorliegen.

Das hat Amtsgericht (AG) Kehl mit Beschluss vom 17.06.2015 – 3 Cs 208 Js 18057/14 – entschieden.

Danach ist § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO dahingehend auszulegen, dass das Beschlussverfahren auch dann Anwendung findet, wenn der Einspruch nur zum Zweck der Erreichung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB oder einer Änderung einer solchen Zahlungserleichterung zu Gunsten des Angeklagten eingelegt wird.
Denn mit dem Beschlussverfahren soll eine – gerade auch im Interesse des Angeklagten liegende – Verfahrensvereinfachung erzielt werden, wenn es lediglich um die Anpassung der Rechtsfolgen an die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten geht.
Wenn damit schon eine Anpassung der Höhe der Tagessätze ohne Hauptverhandlung ermöglicht wird, muss dies erst recht für die alleinige Entscheidung über die Gewährung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB gelten.

Anmerkung:
Wer lediglich erreichen will eine mit Strafbefehl gegen ihn verhängte Geldstrafe in Raten oder in niedrigeren Raten als festgesetzt, zahlen zu dürfen, muss nicht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Er kann stattdessen auch, nach Rechtskraft des Strafbefehls, bei der Staatsanwaltschaft nach § 459a StPO, unter Angabe seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, beantragen, ihm Ratenzahlung bzw. niedrigere Raten zu bewilligen. Formulare für solche Anträge findet man im Internet auf den Seiten der Staatsanwaltschaften.

 


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