Beantragt in einem Bußgeldverfahren ein Betroffener, dem ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird, zu seiner Entlastung ein Sachverständigen zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass er „begründeten Anlass zur Annahme“ gehabt habe, „dass der ‚Hintermann’ auf sein KFZ auffahren würde, handelt es sich dabei
- um keinen nach § 77 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bzw. § 244 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) iVm § 46 Abs. 1 OWiG gestellten und zu verbescheidenden Beweisantrag,
- sondern um eine nach § 77 Abs. 1 OWiG bzw. § 244 Abs. 2 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG zu behandelnde Beweisanregung.
Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag liegt deshalb nicht vor, weil damit von dem Betroffenen keine dem Beweis zugängliche, hinreichend konkrete Tatsache unter Beweis gestellt worden ist.
Ein Beweisantrag muss nämlich eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen und das ist bei der Behauptung, der Betroffene habe „begründeten Anlass zur Annahme“ gehabt, „dass der ‚Hintermann’ auf sein KFZ auffahren würde“, nicht der Fall.
Denn ob ein Betroffener eine derartige Befürchtung haben musste, ist Gegenstand einer – im Hinblick auf in der konkreten Situation zuzubilligende Reaktionszeiten gegebenenfalls sogar rechtlichen – Bewertung, welche die Ermittlung von im Antrag nicht bezeichneten Anknüpfungstatsachen erfordert.
Über einen solchen Antrag ist allein unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach § 77 Abs. 1 OWiG zu befinden.
Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin mit Beschluss vom 02.09.2015 – 3 Ws (B) 447/15 – hingewiesen.
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