BSG entscheidet: Elternbeiräte eines kommunalen Kindergartens, die sich zuhause bei Sägearbeiten für den Weihnachtsbasar verletzen, sind gesetzlich unfallversichert

BSG entscheidet: Elternbeiräte eines kommunalen Kindergartens, die sich zuhause bei Sägearbeiten für den Weihnachtsbasar verletzen, sind gesetzlich unfallversichert

Mit Urteil vom 05.12.2023 – B 2 U 10/21 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein  

  • ehrenamtliches

Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens,

  • nach Absprache im Elternbeirat, 

für den jährlichen Weihnachtsmarkt des Kindergartens mit Weihnachtsbasar,

  • um diese zu Gunsten des Kindergartens zu verkaufen,

Baumscheiben

  • beschaffen sowie
  • zurecht schneiden

sollte und beim Zuschneiden der Baumscheiben 

  • auf seinem Privatgrundstück

mit der linken Hand in die Kreissäge geraten war, entschieden, dass dieser Unfall,

  • bei dem das Elternbeiratsmitglied seinen Mittel- und Ringfinger verloren hatte,

gemäß 

  • § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nummer 10 Buchstabe a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) 

als 

  • (gesetzlich unfallversicherter) Arbeitsunfall 

anzuerkennen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Geschädigte bei den unfallbringenden Sägearbeiten 

  • als gewähltes Mitglied des Elternbeirats 

innerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und 

des gesetzlichen Aufgabenkreises des Elternbeirats,

  • zu dem die Durchführung des Weihnachtsmarktes einschließlich des Weihnachtsbasars gehörte,

ehrenamtlich

  • mit dieser Handlungstendenz 

tätig war, diese ihm im Übrigen,  

  • vom Kindergarten und Elternbeirat 

konkret übertragene Tätigkeit sich 

  • innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Gemeinde 

bewegte und nachdem sich der Schutz ehrenamtlich Tätiger ohne 

  • zeitliche und örtliche 

Begrenzung auf alle Tätigkeiten 

  • „für“

die im Gesetz genannten Einrichtungen erstreckt, sind fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf dem 

  • Privatgrundstück

des Verunfallten ohne Auswirkungen auf den Versicherungsschutz (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 05.12.2023).

Übrigens:
Recht bekommen hat der Verunfallte 

  • erst

in dritter Instanz beim BSG.

Die beklagte Unfallkasse hatte es abgelehnt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Klage des Verunfallten gegen die Unfallkasse war beim Sozialgericht (SG) abgewiesen worden und seine gegen dieses klageabweisende Urteil eingelegte Berufung hatte das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen.

Jetzt hat das BSG, 

  • auf die Revision des Verunfallten hin, 

die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, der Klage auf Anerkennung der unfallbringenden Sägearbeiten als  

  • (gesetzlich unfallversicherter) Arbeitsunfall 

stattgegeben und klargestellt, dass sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz 

  • ehrenamtlich Tätiger

ohne 

  • zeitliche und örtliche 

Begrenzung auf alle Tätigkeiten

  • „für“

die im Gesetz genannten Einrichtungen erstreckt.