Mit Urteil vom 05.12.2023 – B 2 U 10/21 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein
Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens,
- nach Absprache im Elternbeirat,
für den jährlichen Weihnachtsmarkt des Kindergartens mit Weihnachtsbasar,
- um diese zu Gunsten des Kindergartens zu verkaufen,
Baumscheiben
- beschaffen sowie
- zurecht schneiden
sollte und beim Zuschneiden der Baumscheiben
- auf seinem Privatgrundstück
mit der linken Hand in die Kreissäge geraten war, entschieden, dass dieser Unfall,
- bei dem das Elternbeiratsmitglied seinen Mittel- und Ringfinger verloren hatte,
gemäß
- § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nummer 10 Buchstabe a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
als
- (gesetzlich unfallversicherter) Arbeitsunfall
anzuerkennen ist.
Begründet hat der Senat dies damit, dass der Geschädigte bei den unfallbringenden Sägearbeiten
- als gewähltes Mitglied des Elternbeirats
innerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und
des gesetzlichen Aufgabenkreises des Elternbeirats,
- zu dem die Durchführung des Weihnachtsmarktes einschließlich des Weihnachtsbasars gehörte,
ehrenamtlich
- mit dieser Handlungstendenz
tätig war, diese ihm im Übrigen,
- vom Kindergarten und Elternbeirat
konkret übertragene Tätigkeit sich
- innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Gemeinde
bewegte und nachdem sich der Schutz ehrenamtlich Tätiger ohne
Begrenzung auf alle Tätigkeiten
die im Gesetz genannten Einrichtungen erstreckt, sind fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf dem
des Verunfallten ohne Auswirkungen auf den Versicherungsschutz (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 05.12.2023).
Übrigens:
Recht bekommen hat der Verunfallte
in dritter Instanz beim BSG.
Die beklagte Unfallkasse hatte es abgelehnt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Klage des Verunfallten gegen die Unfallkasse war beim Sozialgericht (SG) abgewiesen worden und seine gegen dieses klageabweisende Urteil eingelegte Berufung hatte das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen.
Jetzt hat das BSG,
- auf die Revision des Verunfallten hin,
die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, der Klage auf Anerkennung der unfallbringenden Sägearbeiten als
- (gesetzlich unfallversicherter) Arbeitsunfall
stattgegeben und klargestellt, dass sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz
ohne
Begrenzung auf alle Tätigkeiten
die im Gesetz genannten Einrichtungen erstreckt.
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