…. Heizkesselexplosion).
Mit Urteil vom 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein selbstständiger Busunternehmer, der
- bei einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert war und
- das Wohnzimmer seines Hauses als häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) für Büroarbeiten nutzte,
sich, nachdem er,
- während der Arbeit an seinem Schreibtisch im Wohnzimmer,
festgestellt hatte, dass
- sämtliche Heizkörper im Haus
kalt waren, zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller begeben, den Temperaturschalter hochgedreht und weil es dabei,
- aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage,
zu einer Verpuffung im Heizkessel gekommen war,
- schwere Augenverletzungen
erlitten hatte, entschieden, dass es sich um einen gesetzlich versicherten
- Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
gehandelt hat.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der Busunternehmer
seinen
mit höheren Temperaturen versorgen wollte, die Benutzung des Temperaturreglers
- in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Homeoffice
gestanden habe, deshalb
- objektiv unternehmensdienlich
war und der Heizungsdefekt damit
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