BSG entscheidet, wann im Homeoffice die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren versichert sind (hier: Unfallversicherungsschutz bei  

BSG entscheidet, wann im Homeoffice die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren versichert sind (hier: Unfallversicherungsschutz bei  

…. Heizkesselexplosion).

Mit Urteil vom 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein selbstständiger Busunternehmer, der 

  • bei einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert war und
  • das Wohnzimmer seines Hauses als häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) für Büroarbeiten nutzte, 

sich, nachdem er,

  • während der Arbeit an seinem Schreibtisch im Wohnzimmer,

festgestellt hatte, dass 

  • sämtliche Heizkörper im Haus 

kalt waren, zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller begeben, den Temperaturschalter hochgedreht und weil es dabei, 

  • aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage, 

zu einer Verpuffung im Heizkessel gekommen war,

  • schwere Augenverletzungen 

erlitten hatte, entschieden, dass es sich um einen gesetzlich versicherten 

  • Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

gehandelt hat.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der Busunternehmer 

  • auch

seinen 

  • häuslichen Arbeitsplatz 

mit höheren Temperaturen versorgen wollte, die Benutzung des Temperaturreglers 

  • in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Homeoffice 

gestanden habe, deshalb

  • objektiv unternehmensdienlich 

war und der Heizungsdefekt damit