Das heimliche Mithören eines Telefonats.

Das heimliche Mithören eines Telefonats.

Lässt Jemand einen anderen heimlich ein Telefongespräch mithören, um ihn als Zeugen für den Inhalt des Gesprächs zu haben, kann er den Inhalt des Telefonats durch den heimlichen Mithörer nicht beweisen. Denn die Zeugenaussage eines solchen heimlichen Mithörers darf vom Gericht nicht verwertet werden.

Das hat, wie die Pressestelle des Amtsgerichts (AG) München am 29.08.2014 – 37/14 – mitteilte, das AG München mit Urteil vom 10.07.14 – 222 C 1187/14 – entschieden.

Das heimliche Mithören eines Telefonats verletzt nach dieser Entscheidung den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ist, wenn damit der alleinige Zweck verfolgt wird, ein Beweismittel zu bekommen, grundsätzlich auch nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt kann ein heimliches Mithören nur dann sein, wenn dadurch höherrangige Interessen gewahrt werden sollen.

Dieses Urteil des AG München entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Mit Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07 – hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefongesprächs, das er ohne Wissen des Gesprächspartners mitgehört hat, nicht verwertet werden darf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt in der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, nämlich ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort, für den es einer dem Rang des grundrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96 – 1 BvR 805/98 –; ebenso BGH, Urteil vom 18.02.2003 – XI ZR 165/02 –).

  • Dabei reicht das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege nicht aus, um im Rahmen der erforderlichen Abwägung von einem gleichen oder höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt.
  • Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung schutzwürdig ist.

Das Bundesverfassungsgericht und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweisen insoweit auf notwehrähnliche Situationen wie die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität eines anonymen Anrufers oder zur Feststellung erpresserischer Drohungen oder den Fall eines auf andere Weise nicht abwehrbaren Angriffs auf die berufliche Existenz (so BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07 –).

 


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