Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren, wenn

Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren, wenn

…. sie ihrem Kind

  • (bereits) eine angemessene, seinen Begabungen und Neigungen entsprechende Ausbildung finanziert haben und
  • das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle findet.

Mit Beschluss vom 27.04.2018 – 7 UF 18/18 – hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem einer Tochter,

  • nachdem diese auf eigenen Wunsch, um den Beruf einer Bühnentänzerin zu erlernen, nach der mittleren Reife die Schule verlassen hatte,

von den Eltern in der Folgezeit an einer Hochschule die Erstausbildung zur diplomierten Bühnentänzerin finanziert worden war und die Tochter nachfolgend,

  • da es ihr aufgrund der zwischenzeitlich verschlechterten Arbeitsmarktsituation nicht gelang eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten,
  • die Schulbildung wieder aufgenommen, die allgemeine Hochschulreife erworben sowie

ein Psychologiestudium begonnen hatte, entschieden,

  • dass die Eltern der Tochter für dieses Studium keinen Ausbildungsunterhalt mehr schulden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Eltern,

  • die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrem Kind eine (erste) Berufsausbildung finanziert haben,
  • die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entsprochen hat,

nicht das Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss dieser geschuldeten Erstausbildung tragen, sondern eine Verpflichtung, die Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen (fortdauernde Unterhaltspflicht) nur in – hier nicht vorliegenden – Ausnahmenfällen in Betracht kommt, etwa, wenn

  • der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann,
  • die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße im engen sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder
  • während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich worden ist (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 03.2017 – XII ZB 192/16 – sowie vom 03.05.2017 – XII ZB 415/16 – und OLG Oldenburg, Urteil vom 02.01.2018 – 4 UF 135/17 –).

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