Zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist ein gelegentlicher Cannabiskonsument dann, wenn er seinen Cannabiskonsum nicht ausreichend vom Fahren trennt.
Was unter einer solchen ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen ist hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 – entschieden.
Danach kann von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann ausgegangen werden, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis
- seinen Konsum und
- das Fahren
in jedem Fall so trennt,
- dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) entzogen, nachdem bei ihm nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen und bei deren Untersuchung ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum festgestellt worden war.
Seine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis hatte keinen Erfolg, weil
- die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger ein gelegentlicher Cannabiskonsument war und
- nachdem ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, der bei dem Kläger gemessene THC-Pegel zeigte, dass bei ihm eine ausreichende Trennung nicht gewährleistet ist.
Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 23.10.2014 – Nr. 64/2014 – mitgeteilt.
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