Fahreignungsbegutachtung bei Alkoholproblematik

Fahreignungsbegutachtung bei Alkoholproblematik

Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

  • Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist,
  • enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung.

 

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

  • Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

 

Ein Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens

  • formell und materiell rechtmäßig,
  • insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist bzw. war (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 05.07.2001 – 3 C 13.01 –; vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 – und vom 10.12.2013 – 10 S 2397/12 –).

 

Darauf und dass bei den von der Fahrerlaubnisbehörde heranzuziehenden Rechtsgrundlagen für die Fahreignungsbegutachtung je nach Fallgestaltung zu differenzieren ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1667/15 – hingewiesen.

  • Danach kommt, wenn die Fahreignungsbegutachtung dazu dient, abzuklären, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV in Betracht (Anschluss an Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 24.08.2010 – 11 CS 10.1139 –). Denn die Diagnose von Alkoholabhängigkeit erfordert nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der Vergangenheit liegenden Tatsachen, ohne dass es einer Prognose des künftigen Verhaltens des Probanden bedarf (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 09.12.2014 – 11 CS 14.1868 –).
  • Ist dagegen über die Frage der (Wieder)Erlangung der Fahreignung nach vorausgegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden und soll durch die Begutachtung festgestellt werden, ob eine in der Vergangenheit alkoholabhängige Person die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist, ist Rechtsgrundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e 2. Alt. FeV.

 


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