Fahrtenbuch auch nach Verkehrsverstoß durch Beifahrer zulässig

Fahrtenbuch auch nach Verkehrsverstoß durch Beifahrer zulässig

Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann auferlegt werden, wenn der Verkehrsverstoß von dem Beifahrer seines Fahrzeugs begangen wurde.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Urteil vom 15.07.2015 – 3 K 757/14.MZ – in einem Fall entschieden,

  • in dem der beklagte Landkreis gegenüber der klagenden Halterin eines Transporters für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet hatte,
  • weil aus dem Beifahrerfenster des Transporters bei einem Überholvorgang eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet worden war und der Täter nicht festgestellt werden konnte.

 

Begründet hat das VG Mainz seine Entscheidung damit, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden soll, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei der Tat, die nur den Anlass für die Auferlegung des Fahrtenbuchs darstelle, auf den Fahrzeugführer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Mainz am 27.07.2015 – 13/2015 – mitgeteilt.

 


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