Fahrtenbuchauflage für Fahrzeughalter auch dann rechtmäßig, wenn dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Fahrtenbuchauflage für Fahrzeughalter auch dann rechtmäßig, wenn dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Dem Halter eines Pkws darf eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erteilt werden, wenn

  • mit seinem Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von einigem Gewicht begangen wurde und
  • die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich ist, weil der Halter bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirkt und in dem ihm übersandten Zeugenfragebogen lediglich erklärt, dass er keine Angaben, sondern von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch mache.

 Darauf hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz mit Urteil vom 13.01.2015 – 4 K 215/14.KO – hingewiesen.

Erfolgt in einem solchen Fall die Übersendung des Zeugenfragebogens an Fahrzeughalters nicht unverzüglich, d.h. nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß, steht dies der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, weil, wenn ein Halter ohnehin nicht bereit ist an der erforderlichen Aufklärung hinreichend mitzuwirken, die verspätete Anhörung für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen auch nicht ursächlich ist.

Zum Verständnis:
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
Die Anhörung begründet für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist.

  • Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –).

 


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