Fluggäste sollten wissen, wann ihre Daten vom Bundeskriminalamt verarbeitet werden dürfen und wann nicht

Fluggäste sollten wissen, wann ihre Daten vom Bundeskriminalamt verarbeitet werden dürfen und wann nicht

Mit Urteilen vom 06.12.2022 – 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden auf die Klagen von zwei 

  • Flugpassagieren

hin, die beanstandet hatten, dass das

  • Bundeskriminalamt (BKA)

ihre 

  • Daten

nach dem Fluggastdatengesetz (FlugDaG) mit

  • polizeilichen Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken

abgeglichen hatte, als sie 

  • auf einer innereuropäischen Strecke bzw. 
  • von der EU aus in einen Drittstaat und von dort zurück

geflogen waren, festgestellt, dass die vorgenommenen Datenabgleiche, 

  • gemessen an den mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21.06.2022 in der Rechtssache C-817/19 gemachten Vorgaben, 

wegen Fehlens einer grundrechtskonformen

  • Rechtsgrundlage,

 rechtswidrig waren.

Danach ist eine Totalüberwachung sämtlicher Flüge,

  • wie sie das FlugDaG vorsehe,

unzulässig und dürfen Fluggastdaten mit polizeilichen Datenbanken nur dann verarbeitet werden, bei 

  • Flügen innerhalb der EU, 

wenn 

  • konkrete Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten 

vorliegen und bei 

  • Flügen in einen Nicht-EU-Staat, 

soweit es um die Bekämpfung von, 

  • vom Gesetzgeber in einem Straftatenkatalog benannten, 

schweren Straftaten, 

  • also nicht nur gewöhnlicher Kriminalität, 

geht (Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden).


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