Mit Urteilen vom 06.12.2022 – 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden auf die Klagen von zwei
hin, die beanstandet hatten, dass das
ihre
nach dem Fluggastdatengesetz (FlugDaG) mit
- polizeilichen Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken
abgeglichen hatte, als sie
- auf einer innereuropäischen Strecke bzw.
- von der EU aus in einen Drittstaat und von dort zurück
geflogen waren, festgestellt, dass die vorgenommenen Datenabgleiche,
- gemessen an den mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21.06.2022 in der Rechtssache C-817/19 gemachten Vorgaben,
wegen Fehlens einer grundrechtskonformen
rechtswidrig waren.
Danach ist eine Totalüberwachung sämtlicher Flüge,
- wie sie das FlugDaG vorsehe,
unzulässig und dürfen Fluggastdaten mit polizeilichen Datenbanken nur dann verarbeitet werden, bei
wenn
- konkrete Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten
vorliegen und bei
- Flügen in einen Nicht-EU-Staat,
soweit es um die Bekämpfung von,
- vom Gesetzgeber in einem Straftatenkatalog benannten,
schweren Straftaten,
- also nicht nur gewöhnlicher Kriminalität,
geht (Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden).
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