Fluggäste sollten wissen, wann ihre Daten vom Bundeskriminalamt verarbeitet werden dürfen und wann nicht

Mit Urteilen vom 06.12.2022 – 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden auf die Klagen von zwei 

  • Flugpassagieren

hin, die beanstandet hatten, dass das

  • Bundeskriminalamt (BKA)

ihre 

  • Daten

nach dem Fluggastdatengesetz (FlugDaG) mit

  • polizeilichen Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken

abgeglichen hatte, als sie 

  • auf einer innereuropäischen Strecke bzw. 
  • von der EU aus in einen Drittstaat und von dort zurück

geflogen waren, festgestellt, dass die vorgenommenen Datenabgleiche, 

  • gemessen an den mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21.06.2022 in der Rechtssache C-817/19 gemachten Vorgaben, 

wegen Fehlens einer grundrechtskonformen

  • Rechtsgrundlage,

 rechtswidrig waren.

Danach ist eine Totalüberwachung sämtlicher Flüge,

  • wie sie das FlugDaG vorsehe,

unzulässig und dürfen Fluggastdaten mit polizeilichen Datenbanken nur dann verarbeitet werden, bei 

  • Flügen innerhalb der EU, 

wenn 

  • konkrete Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten 

vorliegen und bei 

  • Flügen in einen Nicht-EU-Staat, 

soweit es um die Bekämpfung von, 

  • vom Gesetzgeber in einem Straftatenkatalog benannten, 

schweren Straftaten, 

  • also nicht nur gewöhnlicher Kriminalität, 

geht (Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden).


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