Hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern kann nach der Trennung auf Antrag eines Elternteils angeordnet werden

Hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern kann nach der Trennung auf Antrag eines Elternteils angeordnet werden

Das und

  • dass eine solche auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung vom Familiengericht auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden kann,

hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15 – entschieden.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem die Eltern nach der Scheidung gemeinsam sorgeberechtigt waren und der Vater,

  • weil er sich mit der mit seiner geschiedenen Ehefrau getroffenen Umgangsregelung, nach der ihr Sohn sich überwiegend bei ihr aufhält und ihn an den Wochenenden sowie in den Ferien besucht, nicht mehr begnügen wollte,

beim Familiengericht die Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells beantragt hatte,

  • wobei er wollte, dass das Kind im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Mutter und Vater zu sich genommen wird.

Wie der Senat festgestellt hat, ist eine gleichmäßige Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells vom Familiengericht anzuordnen, wenn

  • die geteilte Betreuung durch beide Eltern
  • dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

Gewichtige, bei dieser Entscheidung zu berücksichtigende Gesichtspunkte des Kindeswohls sind,

  • die Erziehungseignung der Eltern,
  • die Bindungen des Kindes,
  • die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie
  • die Beachtung des Kindeswillens.

Auf Seiten des Kindes wird danach ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein,

  • wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht,
  • wofür gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen kann, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren.

Wesentlicher Aspekt ist zudem

  • der vom Kind geäußerte Wille,
  • dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.

Da sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung zwischen den Eltern ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf ergibt, setzt das ferner geeignete äußere Rahmenbedingungen voraus,

  • so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen,
  • aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern.

Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und sich bewusst sein, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf.


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