Kann Bausparkasse zuteilungsreifen, nicht in Anspruch genommenen Bausparvertrag kündigen?

Kann Bausparkasse zuteilungsreifen, nicht in Anspruch genommenen Bausparvertrag kündigen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm vertritt dazu die Auffassung, dass ein zuteilungsreifer Bausparvertrag mit festem Sollzinssatz nach mehr als 10jähriger Nichtinanspruchnahme von der Bausparkasse gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekündigt werden kann (vgl. Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 – und Urteile vom 22.06.2016 – 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15 –).

Im Gegensatz dazu ist das OLG Stuttgart der Ansicht, dass die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung findet (vgl. Urteile vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 – und vom 04.05.2016 – 9 U 230/15 –).

Da die Rechtslage, ob Bausparkassen in solchen Fällen zur Kündigung berechtigt sind oder nicht, somit derzeit ungeklärt ist und die umstrittene Rechtsfrage erst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden wird, sollten Bausparer, wenn ihr Bausparvertrag von der Bausparkasse gekündigt wird, anwaltschaftlichen Rat dazu einholen, wie sie sich (zwischenzeitlich) verhalten sollen.


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