Mit Urteil vom 08.05.2015 – 5 K 742/14.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz eine Klage abgewiesen,
- mit der Anlieger von der beklagten Stadt verlangt hatten,
- eine bisher als verkehrsberuhigten Bereich ausgewiesene Straße für den fließenden Verkehr zu sperren.
Begründet hatten sie ihre Klage damit, dass die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht ausreichend sei, weil dort auch weiterhin zu schnell gefahren sowie falsch geparkt werde und es gegenwärtig zu einer Gefährdung von Leib und Leben ihres Kindes sowie zu einer Eigentumsbeeinträchtigung komme.
In seiner klageabweisenden Entscheidung hat das VG Koblenz darauf hingewiesen, dass die Kläger deshalb keinen Anspruch auf die von ihnen begehrten weiteren verkehrsrechtlichen Maßnahmen haben, weil die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs unter anderen eine Gefahrenlage voraussetzt,
- die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist sowie
- zudem das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt
und es hieran vorliegend schon fehlt.
Die streitgegenständliche Straße weise nach Ausbauzustand und Streckenführung nämlich kein besonderes Gefährdungspotenzial auf. Es handele sich auch nicht um eine Durchgangsstraße, sondern um eine Sackgasse. Sollten sich einzelne Fahrzeugführer nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit oder sonstige verkehrsrechtlichen Anordnungen halten, sei es Aufgabe der Beklagten, unter anderem durch entsprechende Kontrollen auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken.
Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Koblenz am 22.05.2015 – Nr. 18/2015 – mitgeteilt.
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