LSG Berlin-Brandenburg entscheidet: Während einer Reha-Nachsorge besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (mehr)

LSG Berlin-Brandenburg entscheidet: Während einer Reha-Nachsorge besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (mehr)

Mit Urteil vom 11.01.2024 – L 21 U 180/21 – hat der 21. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine 55-Jährige eine mehrwöchige

  • stationäre medizinische Behandlung in einer Rehabilitationsklinik, 

die ihr von der Deutschen Rentenversicherung 

  • zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Berufsfähigkeit 

gewährt worden war, kurz vor der Beendigung,

  • wegen eines bei einer Faszien-Therapie zugezogenen behandlungsbedürftigen Hämatoms,

abbrechen musste, im Folgenden im Einvernehmen mit der Rentenversicherung 

  • ambulante Leistungen zur „intensivierten Rehabilitationsnachsorge“ (IRENA) 

in Anspruch genommen hatte und auf ihrem Heimweg vom IRENA-Sport 

  • mit einer Radfahrerin 

kollidiert, dabei gestürzt war und sich 

  • Prellungen der Wirbelsäule, des Knies und der Wade 

zugezogen hatte, entschieden, dass es sich bei dem Sturz um keinen 

  • unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden 

Arbeitsunfall gehandelt hat.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass § 2 Abs. 1 Nr. 15a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

  • Unfallversicherungsschutz

zwar vorsieht für 

  • Personen,

die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse 

  • stationäre oder teilstationäre Behandlung oder 
  • stationäre oder teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

erhalten, jedoch

  • nicht

bei der Teilnahme an 

  • Maßnahmen zur Nachsorge, 
  • wie bei den hier in Rede stehenden IRENA-Leistungen,

da diese

  • insbesondere keine „ambulante Rehabilitation“ darstellen 

und nach den Gesetzgebungsmaterialien,

  • die für eine diesbezügliche (unbeabsichtigte) Regelungslücke keine Anhaltspunkte enthalten,

auch nicht einer 

  • ambulanten Reha-Maßnahme 

gleichgestellt werden können, nachdem bei einer 

  • ambulanten und 
  • – erst recht – bei einer stationären 

Reha-Maßnahme die 

  • zeitliche Bindung und 
  • Verweildauer

des Patienten in der 

  • Sphäre der Reha-Einrichtung 

und mithin die 

  • Unfallgeneigtheit

deutlich höher sind als bei der 

  • Nachsorge,

die lediglich die Teilnahme an 

  • vergleichsweise kurzen Terminen in zeitlich loser Abfolge 

erfordert.

Übrigens:
Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg).