Mit Urteil vom 11.01.2024 – L 21 U 180/21 – hat der 21. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine 55-Jährige eine mehrwöchige
- stationäre medizinische Behandlung in einer Rehabilitationsklinik,
die ihr von der Deutschen Rentenversicherung
- zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Berufsfähigkeit
gewährt worden war, kurz vor der Beendigung,
- wegen eines bei einer Faszien-Therapie zugezogenen behandlungsbedürftigen Hämatoms,
abbrechen musste, im Folgenden im Einvernehmen mit der Rentenversicherung
- ambulante Leistungen zur „intensivierten Rehabilitationsnachsorge“ (IRENA)
in Anspruch genommen hatte und auf ihrem Heimweg vom IRENA-Sport
kollidiert, dabei gestürzt war und sich
- Prellungen der Wirbelsäule, des Knies und der Wade
zugezogen hatte, entschieden, dass es sich bei dem Sturz um keinen
- unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden
Arbeitsunfall gehandelt hat.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass § 2 Abs. 1 Nr. 15a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- Unfallversicherungsschutz
zwar vorsieht für
die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse
- stationäre oder teilstationäre Behandlung oder
- stationäre oder teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
erhalten, jedoch
bei der Teilnahme an
- Maßnahmen zur Nachsorge,
- wie bei den hier in Rede stehenden IRENA-Leistungen,
da diese
- insbesondere keine „ambulante Rehabilitation“ darstellen
und nach den Gesetzgebungsmaterialien,
- die für eine diesbezügliche (unbeabsichtigte) Regelungslücke keine Anhaltspunkte enthalten,
auch nicht einer
gleichgestellt werden können, nachdem bei einer
- ambulanten und
- – erst recht – bei einer stationären
Reha-Maßnahme die
- zeitliche Bindung und
- Verweildauer
des Patienten in der
- Sphäre der Reha-Einrichtung
und mithin die
deutlich höher sind als bei der
die lediglich die Teilnahme an
- vergleichsweise kurzen Terminen in zeitlich loser Abfolge
erfordert.
Übrigens:
Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg).
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