Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis – Wann liegt ein solches Anerkenntnis vor?

Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis – Wann liegt ein solches Anerkenntnis vor?

Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann.
Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.
Nimmt ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vor, bringt er dabei jedoch deutlich zum Ausdruck, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, liegt ein Anerkenntnis des Anspruchs auf Mängelbeseitigung nicht vor.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.08.2012 – VII ZR 155/10 – hingewiesen.

 

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