Notwendige Verteidigung wegen der Schwere der Tat nach Verurteilung zu einer geringen Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Notwendige Verteidigung wegen der Schwere der Tat nach Verurteilung zu einer geringen Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Ein Fall der wegen der Schwere der Tat notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) liegt in der Regel bereits dann vor, wenn ein Angeklagter in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von (beispielsweise) vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist, nur er Berufung eingelegt hat und für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung mit dem Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechnen muss, die insgesamt drohende Freiheitsstrafe somit ein Jahr beträgt.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 16.01.2014 – 2 OLG 8 Ss 259/13 – hingewiesen.

Es ist aber anerkannt, dass als Grund für die Beiordnung eines Verteidigers neben der Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch sonstige schwerwiegende unmittelbare oder mittelbare Nachteile zu berücksichtigen sind, die ein Angeklagter infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat. Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 – 32 Ss 52/12 –), so wie er hier vorliegt.
Infolge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen der verfahrensgegenständlichen Tat muss der Angeklagte mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten rechnen. Die ihm somit insgesamt drohende Strafvollstreckung von einem Jahr kennzeichnet die verfahrensgegenständliche Tat in der Regel als schwer.

 


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