Mit Beschluss vom 21.12.2023 – 21 W 91/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem eine Erblasserin
neben Freunden und Verwandten ihren
zum Miterben eingesetzt, ihn
davon in Kenntnis gesetzt sowie sich von ihm ihre
hatte bestätigen lassen und deswegen zwei andere Miterben
- die Erbeinsetzung des Arztes und damit auch
das Testament teilweise für
gehalten hatten, entschieden, dass der Arzt
als Erbe eingesetzt worden ist.
Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass es Ärzten
- nach der Berufsordnung für Ärzte
zwar verboten sei, von Patienten Geschenke oder andere Vorteile
- anzunehmen oder
- sich versprechen zu lassen,
wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die
- Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung
beeinflusst wird, dass ein Verstoß gegen dieses (gesetzliche) Verbot
- nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
grundsätzlich auch die
- Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
zur Folge habe, dass die
- berufsständischen Regelungen in der
Berufsordnung für die Ärzte allerdings nicht denjenigen schützen sollen, der ein
errichtet, sondern sich in erster Linie an den behandelnden Arzt
- als Mitglied der Ärztekammer
richten und demnach kein
- an den Testierenden gerichtetes
Testierverbot enthalten, was andernfalls im Übrigen auch einen unangemessenen Eingriff in die
- durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte
Testierfreiheit darstellen würde.
Anmerkung:
Das OLG hat,
- weil es sich um eine bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage handelt,
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).
Übrigens:
Infos dazu,
- wann ein unter Beachtung der Formvorschriften errichtetes Testament unwirksam ist,
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