…. Kosten einer Alternativtherapie mit dendritischen Zellen tragen.
Mit Urteil vom 29.06.2022 – 7 U 140/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem bei einem privat Krankenversicherten ein
- nicht operabler Tumor der Bauchspeicheldrüse
diagnostiziert, der Tumor auch
als nicht operabel eingestuft worden und daraufhin eine Behandlung im Rahmen einer kombinierten Immuntherapie mit
ausgerichtet auf die
- Zerstörung von Tumorzellen,
erfolgt war, mit dem nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme wahrscheinlichen Ziel, damit auf
- eine Verhinderung der Verschlimmerung der Krebserkrankung oder
- zumindest auf ihre Verlangsamung
hinzuwirken, entschieden, dass die
- dendritische Zelltherapie
eine
- Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen (MB/KK 2009) der privaten Krankenversicherungen
darstellt, für die die Kosten vom
übernommen werden müssen.
Danach muss ein
- lebenszerstörend und
- unheilbar
an einem Tumor erkrankter privat Versicherter, bei dem eine
- schulmedizinische Erstlinientherapie (hier: Chemotherapie)
nicht zum gewünschten Behandlungserfolg führt, sich nicht auf eine
- Zweitlinientherapie mit prognostisch noch geringerer Wirksamkeit
verweisen lassen, sondern kann unmittelbar Übernahme der Kosten (auch) einer
- neuartigen wissenschaftlich fundierten Alternativtherapie
verlangen, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung die
- nicht ganz entfernte Aussicht
begründet, einen
- über die palliative Standardtherapie hinausreichenden
Erfolg zu erbringen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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