OLG Frankfurt entscheidet: Private Krankenversicherung muss bei inoperablem Tumor nach gescheiterter Chemotherapie 

OLG Frankfurt entscheidet: Private Krankenversicherung muss bei inoperablem Tumor nach gescheiterter Chemotherapie 

…. Kosten einer Alternativtherapie mit dendritischen Zellen tragen.

Mit Urteil vom 29.06.2022 – 7 U 140/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem bei einem privat Krankenversicherten ein 

  • nicht operabler Tumor der Bauchspeicheldrüse 

diagnostiziert, der Tumor auch 

  • nach einer Chemotherapie 

als nicht operabel eingestuft worden und daraufhin eine Behandlung im Rahmen einer kombinierten Immuntherapie mit

  • dendritischen Zellen, 

ausgerichtet auf die

  • Zerstörung von Tumorzellen,

erfolgt war, mit dem nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme wahrscheinlichen Ziel, damit auf 

  • eine Verhinderung der Verschlimmerung der Krebserkrankung oder 
  • zumindest auf ihre Verlangsamung 

hinzuwirken, entschieden, dass die 

  • dendritische Zelltherapie 

eine 

  • Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen (MB/KK 2009) der privaten Krankenversicherungen 

darstellt, für die die Kosten vom 

  • Krankenversicherer

übernommen werden müssen. 

Danach muss ein 

  • lebenszerstörend und 
  • unheilbar

an einem Tumor erkrankter privat Versicherter, bei dem eine 

  • schulmedizinische Erstlinientherapie (hier: Chemotherapie) 

nicht zum gewünschten Behandlungserfolg führt, sich nicht auf eine 

  • Zweitlinientherapie mit prognostisch noch geringerer Wirksamkeit 

verweisen lassen, sondern kann unmittelbar Übernahme der Kosten (auch) einer 

  • neuartigen wissenschaftlich fundierten Alternativtherapie 

verlangen, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung die 

  • nicht ganz entfernte Aussicht 

begründet, einen 

  • über die palliative Standardtherapie hinausreichenden 

Erfolg zu erbringen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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