Ordnungswidrigkeitenrecht – Grenzwertbestimmung zum Alkoholverbot für Fahranfänger.

Ordnungswidrigkeitenrecht – Grenzwertbestimmung zum Alkoholverbot für Fahranfänger.

Wer

  • in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder
  • vor Vollendung des 21. Lebensjahres

als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG, die, sowohl bei vorsätzlicher, als auch bei fahrlässiger Begehungsweise mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ein Verstoß gegen dieses Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen liegt,

  • in Fällen, in denen als Beweismittel nur eine dem Betroffenen entnommene Blutprobe zur Verfügung steht,
  • die Zuwiderhandlung also nicht (schon) durch andere Beweismittel nachgewiesen werden kann, wie beispielsweise eine Atemalkoholanalyse oder die Aussagen von Polizeibeamten oder sonstigen Zeugen, die den Betroffenen vor Fahrantritt oder während der Fahrt beim Konsum von Alkohol beobachtet haben,

regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,15 Promille vor.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 18.03.2013 – 1 Ss 661/12 – entschieden.

Da bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,1‰ eine abstrakte Gefährlichkeit eines Fahranfängers gegeben ist, kann, unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 0,05‰, insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Normadressaten des § 24c StVG bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0,15‰ für die Teilnahme am Straßenverkehr eine mögliche abstrakte Gefahr bilden und damit im Rechtssinne unter der Wirkung von Alkohol stehen.

Darauf hingewiesen hat der Senat in dieser Entscheidung auch, dass die Vorschrift des § 24c StVG auf den Konsum alkoholischer Getränke abstellt und die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente oder Lebensmittel von dem Verbot ausnimmt. Die Einnahme von Arzneimitteln (Hustensäften, Tinkturen und ähnlichen Mitteln) und der Genuss alkoholhaltiger Süßwaren (z. B. Weinbrandbohnen) erfüllen daher den Tatbestand nicht.
Dies – so das Oberlandesgericht – zwingt, wenn ein Betroffener über die Einräumung seiner Fahrereigenschaft hinaus keine Angaben macht, indes nicht dazu, die Herkunft der Blutalkoholkonzentration zum Untersuchungszeitpunkt nach dem Zweifelssatz auf andere Ursachen als auf alkoholische Getränke zurückzuführen. Der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen. Er gebietet nicht, zugunsten eines Betroffenen Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen es keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Auch die Aussageverweigerung eines Betroffenen zwingt nicht dazu, allen denkbaren, aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen Fallgestaltungen nachzugehen.
Für den Fall einer Einlassung eines Betroffenen sind an deren Bewertung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der Tatrichter darf eine Einlassung, für deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt seiner Entscheidung zugrunde legen. Insbesondere darf er bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung des Betroffenen Indizien, die auf einen von der Einlassung abweichenden Geschehensablauf hinweisen, nicht unerörtert lassen.
Gegebenenfalls kann die Plausibilität einer Einlassung, der gemessene Alkohol rühre nicht von alkoholischen Getränken her, mit einer Begleitstoffanalyse und hinsichtlich der angegebenen Trinkmenge mit einem Sachverständigengutachten überprüft werden.

 

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