Ordnungswidrigkeitenverfahren – Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes.

Ordnungswidrigkeitenverfahren – Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes.

Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden.
Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)), der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. Landgericht (LG) Ellwangen, Beschluss vom 14.12.2009 – 1 Qs 166/09 –).
Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.

Darauf und dass durch eine nicht vollständig gewährte Akteneinsicht das Recht des Betroffenen auf Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt wird (§ 338 Nr. 8 Strafprozessordnung (StPO)), hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg mit Beschluss vom 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 – hingewiesen.

 

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