Scheidungsverfahren – Persönliche Anhörung eines Ehegatten

Scheidungsverfahren – Persönliche Anhörung eines Ehegatten

Im Scheidungsverfahren ist die persönliche Anhörung eines Ehegatten auch im Wege der Bild- und Tonübertragung möglich.

Darauf,

  • dass die Regelung des § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit eröffnet Anhörungen auch im Scheidungsverfahren wegen mittels Videokonferenz vorzunehmen und
  • eine solche Anhörung auch den Anforderungen einer „persönlichen Anhörung“ im Rahmen des § 128 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entspricht,

hat das Amtsgericht (AG) Darmstadt mit Beschluss vom 12.08.2014 – 50 F 1990/13 – hingewiesen.

Nach dieser Entscheidung ist entscheidend, dass sich durch die Anhörung der Sachverhalt aufklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten geäußert werden kann und das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Ehegatten bekommt; letzteres vor allem auch bzgl. der Verhandlungsfähigkeit.
Die moderne Videokonferenztechnik lässt ein unmittelbares Gegenüber zu und ist daher geeignet, die Ziele des § 128 FamFG – die genauere und umfassendere Sachverhaltsaufklärung, deren Anforderung sich aus dem eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz nach § 127 FamFG ergibt, zu erreichen.
Das regelmäßig von einer Videokonferenzanlage übertragene Bild entspricht etwa der Lebenssituation, wie sie in einem Sitzungssaal mit einem in wenigen Metern Entfernung an einem Zeugentisch sitzenden Anzuhörenden, entsteht.

  • Der Stand der heutigen Technik ermöglicht (auch) einen unmittelbaren Eindruck des Betroffenen.

So werden insbesondere Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache des Gegenübers direkt übermittelt. Es entsteht durch das jeweilige Bild des Gegenübers nicht der Eindruck „gegen eine Wand zu reden“, die Übertragung macht deutlich, dass das Gegenüber real existiert (anders: Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 – 4 Ws 66/12 –).
Dem Gericht ist es schließlich mit Hilfe der Videokonferenztechnik möglich, die Tragweite des Eheverfahrens deutlich zu machen und gleichwohl die Chancen für eine eventuelle Versöhnung, für eine Eheberatung oder für eine Mediation zu eruieren. Darüber hinaus haben die Ehegatten die unmittelbare Gelegenheit zur persönlichen Äußerung.

 


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