Strafrecht – Verjährung bei schwerer Steuerhinterziehung.

Strafrecht – Verjährung bei schwerer Steuerhinterziehung.

Durch Gesetz vom 19. 12. 2008 (BGBl I, 2794, 2828) hat sich die Verjährungsfrist für die in den in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 Abgabenordnung (AO) genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung von zunächst 5 Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB ) auf 10 Jahre erhöht (§ 376 Abs. 1 AO).
Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 25.12.2008 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen (vgl. Art. Art. 97 § 23 Abgabenordnung-Einführungsgesetz (EGAO)).
Sind die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt und war die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt, steht der Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist auch nicht entgegen, dass das Gericht die Strafe nicht dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnommen hat. Entscheidend ist, ob ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles verwirklicht ist, nicht, ob sich die Tat nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände im konkreten Einzelfall als besonders schwer darstellt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 05.03.2013 – 1 StR 73/13 – hingewiesen.

 

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