Strafverfahren – Hinweispflicht bei Berücksichtigung eines ausgeschiedenen Prozessstoffs.

Strafverfahren – Hinweispflicht bei Berücksichtigung eines ausgeschiedenen Prozessstoffs.

Beabsichtigt ein Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung Sachverhalte zu berücksichtigen, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) verfahren wurde, ist der Angeklagte zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen; denn durch die Verfahrenseinstellung wird regelmäßig ein Vertrauen des Angeklagten darauf begründet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet werde. Deswegen gebieten es die faire Verfahrensgestaltung, aber auch der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, vor einer dennoch beabsichtigten nachteiligen Verwertung einen Hinweis zu erteilen, um den Vertrauenstatbestand wieder zu beseitigen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 05.06.2013 – 1 StR 126/13 – hingewiesen.

 

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