Hat ein Mieter vor Abschluss des Mietvertrages in einer Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht und dem Vermieter eine bessere Bonität vorgespiegelt, kann dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rechtfertigen.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.06.2015 – 411 C 26176/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von einem Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von 13 und 16 Jahren ein Einfamilienhaus in München-Grünwald zu einem monatlichen Mietzins von 3730 Euro angemietet
- sowie im Rahmen der Selbstauskunft von den Eheleuten vor Abschluss des Mietvertrages angegeben worden war, dass in den letzten fünf Jahren keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben, der Ehemann als Selbständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro und die Ehefrau als Angestellte jährlich über 22.000 Euro verdiene und
der Vermieter nach fünf Monaten das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte, weil
- der Mietzins immer wieder verspätet und nicht vollständig gezahlt worden war sowie
- eine daraufhin vom Vermieter eingeholte Bonitätsauskunft ergeben hatte, dass gegen die Mieter seit Jahren unbefriedigte Vollstreckungen laufen und sie vor Mietbeginn die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten,
der Räumungsklage des Vermieters stattgegeben.
Danach konnte der Vermieter den Mietvertrag wegen der falschen Selbstauskunft und den wiederholten Zahlungsrückständen fristlos kündigen. Dass die Mieter die Miete zwischenzeitlich vollständig nachgezahlt hatten änderte daran nichts. Sie müssen das Haus das Haus fristlos räumen
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 30.10.2015 – 72/15 – mitgeteilt.
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