Tag Grundstück

BGH entscheidet, wann Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte

…. sein können, d.h. wann beispielsweise 

  • der Eigentümer einer Freiland-Photovoltaikanlage in der Anlage eingebaute Solarmodule, ohne die Anlage, verkaufen und 
  • vom Käufer Eigentum (ausschließlich) daran erworben werden kann. 

Mit Urteilen vom 22.10.2021 – V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass eine, auf einem Grundstück zur Stromerzeugung errichtete 

  • Freiland-Photovoltaikanlage,

die aus 

  • einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie 
  • darin eingesetzten Photovoltaikmodulen

besteht,

  • weder ein Gebäude,
  • noch fest mit dem Grund und Boden verbunden,

sie deshalb 

  • nicht nach § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wesentlicher Bestandteil des Grundstücks 

oder jedenfalls, 

  • wenn von dem Grundstückseigentümer einem Dritten das Grundstück zur Nutzung überlassen und 
  • die Photovoltaikanlage aufgrund des Nutzungsvertrages errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht,

als Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB anzusehen und eine solche Freiland-Photovoltaikanlage demzufolge eine 

  • bewegliche Sache im Rechtssinne

ist.

Für die in die Photovoltaikanlage eingesetzten Module bedeutet das, dass sie  

  • keine wesentlichen Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB, sondern nur 

nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Anlage sein können, was, so der Senat,

  • wenn es darauf ankommt, ob an dem Modul bestehende Rechte Dritter infolge der Einsetzung in die Photovoltaikanlage untergegangen sind, 
    • sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung bestimmt 

und 

  • wenn zu beurteilen ist, ob Rechte Dritter an einem bereits in die Photovoltaikanlage eingesetzten Modul begründet werden können, 
    • abhängt von den Verhältnissen bei Entstehung des Rechts und 
    • davon, welche Folgen der gedachte Ausbau in diesem Zeitpunkt gehabt hätte. 

In eine Freiland-Photovoltaikanlage eingesetzte 

  • Module

sind danach 

  • nicht nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil der Anlage und 
  • damit sonderrechtsfähig, 

wenn sie 

  • bei einer Übereignung im Falle der Trennung 

noch 

  • durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle hätten ersetzt und 
  • ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können, 

wovon bei einer kurzen Zeitspanne zwischen 

  • der Errichtung der Anlage und 
  • Übereignung der Module an einen Dritten 

ausgegangen werden kann, 

  • sofern der Veräußerer nicht etwas Anderes darlegt und ggf. beweist. 

Übrigens:
§ 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar, so dass sich bei Modulen, 

  • die nach § 93 BGB als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sind, 

die Sonderrechtsfähigkeit nicht aus § 95 Abs. 1 BGB ergeben kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

BGH entscheidet: Dass ein Nachlassgegenstand vom Erben (bereits) veräußert worden ist, steht dem Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten

…. auf Wertermittlung nicht entgegen. 

Mit Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Erblasser, 

  • Eigentümer eines Hausgrundstücks 

war, nach seinem Tod der in seinem Testament eingesetzte Erben 

  • das Hausgrundstück veräußert 

und nachfolgend der Pflichtteilsberechtigte des Erblassers von dessen Erben verlangt hatte, 

  • den Wert des Hausgrundstücks durch Vorlage eines Wertgutachtens ermitteln zu lassen, 

entschieden, dass der Umstand, dass 

  • der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde,

dem Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten 

  • auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalles

grundsätzlich nicht entgegensteht, sondern der Pflichtteilsberechtigte jedenfalls dann ein 

  • schutzwürdiges Interesse 

an einer derartigen Wertermittlung hat, wenn die vom Erben 

  • vorgelegten Unterlagen und Auskünfte 

nicht ausreichen, sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass andernfalls dem Pflichtteilsberechtigten,

  • der wirtschaftlich so zu stellen ist, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden und 
  • dazu abzustellen ist auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht, 

der Nachweis verwehrt bzw. zumindest erschwert würde, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht.

Ob ein derartiger nach dem Wortlaut von § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschränkungsloser Wertermittlungsnspruch in Ausnahmefällen 

  • nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder 
  • wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB 

ausscheidet, wenn bereits beispielsweise im Rahmen einer vorgesehenen Teilungsversteigerung oder der Veräußerung 

  • mehrere Sachverständigengutachten zu dem Wert des Nachlassgegenstandes eingeholt wurden und 
  • zu demselben Ergebnis kamen, 

hat der Senat offengelassen.

Übrigens:
Anspruch auf Wertermittlung durch Vorlage eines Wertgutachtens eines 

  • öffentlich bestellten und vereidigten 

Sachverständigen hat der Pflichtteilsberechtigte nicht, sondern nur, dass die Wertermittlung durch einen 

  • unparteiischen

Sachverständigen erfolgt, unabhängig davon, ob er 

  • öffentlich bestellt und vereidigt ist oder 
  • nicht.

Und wenn das Hausgrundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, an der der 

  • Erblasser mit einem Anteil von 1/2 beteiligt 

war und nur dieser Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft in den Anlass fällt, kann sich auch der Wertermittlungsanspruch 

  • nur hierauf – also den Wert des Anteils des Erblassers an der im Eigentum der Erbengemeinschaft nach …. stehenden Immobilie – erstrecken und 
  • nicht auf die Ermittlung des Grundstücks als solchem.

Hinweis:
(Weitere) Infos dazu, was (Testaments)Erben und Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, wissen sollten, finden Sie u.a. hier.

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer, wenn Miteigentumsanteile verbunden sind mit dem Sondereigentum an (Fertig)Garagen

Werden Fertiggaragen nicht nur vorübergehend auf einem Grundstück aufgestellt, geht das 

  • Eigentum daran

mit dem Aufstellen 

  • kraft Gesetzes

auf den Grundstückeigentümer über, weil sich das Eigentum an einem Grundstück nach § 946 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf bewegliche Sachen erstreckt, die mit dem Grundstück 

  • dergestalt verbunden werden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden 

und zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gemäß § 94 Abs 1 BGB auch Bauwerke gehören, wie 

  • aus Beton gefertigte Fertiggaragen,

die 

  • ohne Fundament und sonstige Verankerung mit dem Grund und Boden nicht nur vorübergehend aufgestellt und
  • auf dem Grundstück lediglich durch ihr Eigengewicht festgehalten 

werden (so Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1981 – 20 U 1/81 – und Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 04.10.1978 – II R 15/77 –). 

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften hat dies zur Folge, dass, wenn Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum 

  • verbunden sind mit dem Sondereigentum an Garagen,

die konstruktiven Teile dieser,

  • auf dem, zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Grundstück stehenden 

Garagen,

  • nämlich deren Wände, Boden und Decke 

nach der Vorschrift des § 5 Abs.2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zwingend 

  • gemeinschaftliches Eigentum 

sind (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 11.11.1988 – BReg 2 Z 92/88 –).

Dürfen Kranarm oder -ausleger eines auf einem Grundstück aufgestellten Baukrans über den Luftraum des Nachbargrundstücks

…. schwenken bzw. muss der Eigentümer des Nachbargrundstücks dies dulden oder wann kann er Unterlassung verlangen? 

Mit Urteil vom 15.10.2020 – 8 U 5531/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem Eigentümer von Nachbargrundstücken darüber stritten, 

  • ob der Kranarm eines zu Bauzwecken auf dem einen Grundstück aufgestellten Baukrans über den Luftraum des anderen Grundstücks schwenken darf,

entschieden, dass 

  • das (Über)Schwenken eines Baukrans über den Luftraum eines Nachbargrundstücks 

unter das 

  • Hammerschlags- und Leiterrecht gem. Art. 46 b Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BayAGBGB) 

fällt, das vorsieht, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks dulden müssen, 

  • dass das Grundstück von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird, 
  • auf ihrem Grundstück Gerüste und Geräte aufgestellt werden oder auf dieses übergreifen sowie 
  • die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit 
    • das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann, 
    • die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und 
    • das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht,

dass allerdings hierbei,

  • also bei einem „Übergreifen von Geräten“ auf das Nachbargrundstück, das ein Überschwenken eines Baukrans darstellt,

das sich aus Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB ergebende Verfahren einzuhalten ist, nämlich,

  • dass die Absicht, das Recht auszuüben, sowie Art und Dauer der Arbeiten mindestens einen Monat vor deren Beginn dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks von dem die Arbeiten veranlassenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anzuzeigen sind, wobei, 
    • wenn ein Betroffener, dem Anzeige zu machen ist, unbekannten Aufenthalts oder nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat, statt der Anzeige an diesen Betroffenen die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt,

dass eine diesbezügliche vollständige Anzeige gem. Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB Voraussetzung ist für die Ausübung des Rechts, so dass 

  • bei einer nicht erfolgten bzw. unvollständigen Anzeige der Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstücks wegen verbotener Eigenmacht gem. §§ 858, 862 BGB, auch dann, wenn ihn eine entsprechende Duldungspflicht treffen könnte, untersagen kann 

und dass, 

  • sollte auf eine erfolgte Anzeige hin, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks sich nicht erklären, dessen Grundstück ohne Weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und genutzt werden darf,
  • während, wenn der Eigentümer des betroffenen Grundstücks dem Berechtigten das Recht verweigert, 
    • dieser das Recht – außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) – nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen darf, 
    • sondern Duldungsklage erheben muss und das Nachbargrundstück erst auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen darf.

Übrigens:
Da gem. Art. 124 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) die landesgesetzlichen Vorschriften, 

  • welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen, 

unberührt bleiben und zu diesen landesgesetzlichen Vorschriften nach allgemeiner Meinung auch die 

  • landesrechtlichen Hammerschlags- und Leiterrechte

gehören, können sich die die Arbeiten auf ihrem Grundstück Durchführenden zur Rechtfertigung ihres Tuns nicht auf § 905 S. 2 BGB berufen, wonach 

  • ein Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Warum es für Käufer eines Gebäudegrundstücks wichtig ist, den Verkäufer zu fragen, ob für das Gebäude eine Gebäudeversicherung besteht

Denn besteht für ein Gebäude, z.B. für ein Wohnhaus, 

  • eine Gebäudeversicherung, 

tritt,

  • wenn das mit dem Gebäude bebaute Grundstück veräußert wird,

gemäß § 95 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit dem durch die Eintragung in das Grundbuch erfolgtem Eigentumserwerb des Käufers dieser 

  • an Stelle des Verkäufers 

in das Versicherungsverhältnis ein, 

  • d.h. er ist ab diesem Zeitpunkt Vertragspartner des Versicherers und selbst Versicherungsnehmer,
  • mit der anschließenden Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses nach § 96 VVG. 

Aber auch schon vorher, 

  • nämlich in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und dem Eigentumserwerb durch seine Eintragung in das Grundbuch,

genießt der Käufer 

  • aus einem bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag

Versicherungsschutz.

Da dem Käufer eines Grundstücks 

  • in der Zeit zwischen Gefahrübergang und dem Eigentumserwerb durch Eintragung in das Grundbuch 

ein versicherbares – nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige – Sacherhaltungsinteresse zukommt, ist ein mit dem Verkäufer bestehender Gebäudeversicherungsvertrag

  • auch ohne ausdrückliche Regelung 

grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass dieses (fremde) Interesse des Käufers darin mitversichert ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.06.2009 – IV ZR 43/07 –).

Wissen sollte der Käufer jedoch auch:
Eine vertragliche Verpflichtung des Grundstücksverkäufers gegenüber dem Käufer zu einer Versicherung der Kaufsache besteht grundsätzlich nicht.

Auch ist der Verkäufer 

  • – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen bzw.
  • sofern er sich vertraglich nicht dazu verpflichtet hat – 

nicht gehalten, eine 

  • im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages 

bestehende Gebäudeversicherung 

  • aufrechtzuerhalten oder
  • die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherer zu verhindern bzw. 
  • im Falle einer Kündigung eine neue Versicherung abzuschließen.

Vielmehr darf der Verkäufer ein bestehendes Versicherungsverhältnis

  • – vorbehaltlich anderer Abreden – 

jederzeit beenden, auch wenn er damit 

  • den Übergang der Versicherung auf den Käufer nach § 95 VVG verhindert. 

Ferner muss, wenn für das Gebäude im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 

  • keine Gebäudeversicherung besteht oder 
  • eine solche Versicherung nach Vertragsschluss beendet worden ist,

der Verkäufer den Käufer nicht 

  • ungefragt

darüber informieren.

Nur dann, wenn der Verkäufer 

  • vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages 

erklärt, 

  • dass eine Gebäudeversicherung besteht und 
  • das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet wird, 

trifft ihn in aller Regel 

  • die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten,
  • deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen kann.

Fazit:
Der Käufer eines bebauten Grundstücks muss,

  • sollte hierzu nichts vereinbart sein, 

den Verkäufer fragen, 

  • ob dieser eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat und 
  • ob diese noch besteht. 

Fragt der Käufer nicht nach, kann der Verkäufer davon ausgehen, 

  • dass sich der Käufer selbst um den erforderlichen Versicherungsschutz kümmert. 

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.03.2020 – V ZR 61/19 – hingewiesen.

Grundstückseigentümer sollten wissen, wann was zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehört und

…. wann was lediglich ein Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und damit nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehört. 

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks

  • die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können,

gehören nach § 94 Abs. 1 BGB,

  • neben Samen mit dem Aussähen sowie 
  • Pflanzen mit dem Einpflanzen,

die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. 

Fest ist eine Verbindung insbesondere dann, wenn die Trennung zur 

  • Zerstörung,
  • erheblichen Beschädigung oder 
  • Wesensänderung (§ 93 BGB) 

der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt oder wenn die Trennung 

  • nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Als Beispielsfall für mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen nennt § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB 

  • Gebäude sowie
  • die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 

Allerdings ist nicht jedes Gebäude wesentlicher Grundstücksbestandteil, weil sich auch die Bestandteilseigenschaft eines Gebäudes 

  • nach der Festigkeit seiner Verbindung mit dem Grundstück 

richtet,

  • wobei die feste Verbindung eines Gebäudes mit dem Grund und Boden insbesondere dadurch erreicht wird, dass 
    • das Gebäude unter wenigstens teilweiser Einbeziehung in das Erdreich mit seinem Fundament in das Grundstück hineingebaut ist,
  • jedoch auch eine nur auf Schwerkraft beruhende Verbindung 
    • für die Annahme einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden ausreichen kann. 

So wird bei einer Fertiggarage aus Beton, 

  • die ohne Fundament oder sonstige Verankerungen aufgestellt ist,

angenommen, dass diese,

  • weil das Eigengewicht der Garage ihr die für ihren Verwendungszweck ausreichende Standfestigkeit gewährleistet und 
  • damit einer Verankerung gleichwertig ist,

eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB aufweist. 

Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, 

  • trotz Vorliegens der Bestandteilseigenschaft i.S.v. §§ 93, 94 BGB, 

gehören nach § 95 BGB solche Sachen, 

  • die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind

sowie Gebäude oder andere Werke, 

  • die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind.    

Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, wenn 

  • ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist,

wofür maßgeblich ist, 

  • der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache,
  • der mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein muss.

Vornehmen zu einem 

  • nur vorübergehenden Zweck 

kann eine Verbindung auch der Eigentümer des Grundstücks. 

Nimmt der Eigentümer die Verbindung vor, greift aber

  • – anders als wenn ein Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück verbindet – 

die Vermutung für eine lediglich vorübergehende Verbindung nicht. 

Ein Wille des Grundstückseigentümers, die Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck vorzunehmen, ist daher nur anzunehmen, wenn hierfür objektive Anhaltspunkte vorliegen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21.11.2019 – V ZB 75/19 –).

OLG Hamm entscheidet: Grundstückseigentümerin muss Schäden an zwei auf dem Nachbargrundstück abgestellten Ferraris ersetzen

Mit Urteil vom 17.10.2019 – 24 U 146/18 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem es in einem, von einer Grundstückseigentümerin,

  • am Rand ihres Grundstücks, direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage,
  • – ohne Einhaltung des bauordnungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes von 3 m –

errichtetem überdachten Holzunterstand

  • aus unbekannter Ursache,

zu einem Brand gekommen war,

  • der sich aufgrund des dort gelagerten Brennholzes ausgeweitet

und auch die benachbarte Doppelgarage erfasst hatte, wodurch

  • einer der darin vom Nachbarn untergestellten zwei Ferraris durch Rauchgase verunreinigt worden war und
  • bei dem anderen durch von der geschmolzenen Kunststoffabdeckung der Beleuchtungskörper herabfallende Tropfen Einbrennungen im Lack entstanden waren,

entschieden, dass

  • die Grundstückseigentümerin dem Nachbarn die an den Ferraris entstandenen Schäden ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • auch wenn die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin für die Brandentstehung als solche nicht feststellbar sei,

nach den Feststellungen des im Verfahren angehörten Sachverständigen, sich der Brand,

  • wäre der Holzunterstand bauordnungsgemäß 3 m entfernt von der Garage errichtet worden,

nicht auf die Garage hätte ausweiten können und somit die Grundstückseigentümerin

  • die Übertragung der Brandfolgen auf das Nachbargrundstück und
  • dass es zu Schäden an den im Eigentum des Nachbarn stehenden Ferraris kommen konnte,

erst durch

  • die Lagerung von Brennholz in dem bauordnungswidrig errichtetem Holzunterstand an der Grundstücksgrenze

ermöglicht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Angehörige sind berechtigt Grundstücksschenkungen untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig sind

Darauf hat das Finanzgericht (FG) Hamburg hingewiesen und mit Urteil vom 20.08.2019 – 3 K 123/18 – in einem Fall, in dem

  • ein Großelternteil mit notariellem Vertrag ein Grundstück schenkweise auf ein Kind übertragen und
  • das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an diese Schenkung mit notariellem Vertrag vom selben Tag einen Teil des geschenkten Grundstücks schenkweise seinem Kind und Enkelkind des Großelternteils weiter übertragen hatte,

entschieden, dass es sich bei der Weiterschenkung des Grundstücksteils vom Kind des Großelternteils an das Enkelkind des Großelternteils

  • schenkungssteuerrechtlich

um keine freigiebige Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) handelt, wenn

  • das von dem Großelternteil bedachte Kind rechtlich nicht zur Weiterschenkung des Grundstücksteils auf sein Kind und Enkelkind des Großelternteils verpflichtet war

und dass

  • die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf das Enkelkind in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen oder
  • der Großelternteil mit der Weiterübertragung einverstanden war

für sich allein zur Begründung einer Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind nicht ausreicht.

Danach ist, wenn

  • keine Weitergabeverpflichtung des von dem Zuwendenden Bedachten festgestellt werden kann, sondern

der Bedachte das ihm Zugewendete freigiebig einem Dritten zuwendet und somit

  • zivilrechtlich zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vorliegen,

nämlich

  • eine Schenkung des Zuwendenden (= Großelternteil) an den Bedachten (= Kind des Großelternteils) sowie
  • eine Schenkung des von dem Zuwendenden Bedachten an einen Dritten,

diese Beurteilung auch schenkungssteuerrechtlich maßgeblich.