Umfang von Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern

Umfang von Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern

In Teilzeit Beschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote und teilzeitbeschäftigte Lehrer deshalb auch nur in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden.
Das bedeutet, dass bei teilzeitbeschäftigten Lehrern der Teilzeitquote bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten, d.h. einer dauerhaften, nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen schulischen Verwaltungsaufgabe (Beispiele: Leitung der Schulbibliothek, Organisation des Schüleraustauschs) Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben (z.B. keine oder weniger Vertretungsstunden) erfolgen muss.

Das hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Urteil vom 16.07.2015 – 2 C 16.14 –, unter Bezugnahme auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz (GG)) sowie Unionsrecht, in einem Fall entschieden, in dem eine Oberstudienrätin teilzeitbeschäftigt an einem Gymnasium und dort mit dem Amt eines Oberstudienrats stets die Verpflichtung zur Übernahme einer Funktionstätigkeit verbunden war.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 16.07.2015 – Nr. 60/2015 – mitgeteilt.

 


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