Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
Bei
- unstreitigen Vorschäden und
- bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens
muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu Art sowie Umfang der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss und zwar auch dann, wenn der Schaden vor seiner Besitzzeit lag, weil dies den Geschädigten nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast enthebt.
Dies gilt nicht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die Vorschäden in dem Fahrzeugbereich vorlagen, der Gegenstand des Schadensersatzbegehrens ist.
Es genügt, wenn von dem Anspruchsgegner ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Vorschäden geltend gemacht werden.
Dann muss der Anspruchsteller dies konkret bestreiten und gegebenenfalls den Beweis des Gegenteils führen. Ein für eine Unfallverursachung streitender Anscheinsbeweis kann in diesem Falle nicht mehr eingreifen, so dass die allgemeine Beweislastregel zum Zuge kommt, nach der der Anspruchsteller den Schaden als Anspruchsvoraussetzung zu beweisen hat.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 08.04.2013 – 11 U 214/12 – hingewiesen.
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