Nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) sind die zur Begründung
- für das Bestehen eines geltend gemachten Rechts bzw. eines Anspruchs und
- für das Nichtbestehen dieses Rechts bzw. dieses Anspruchs
erheblichen Tatsachenbehauptungen einer Partei
- als zugestanden anzusehen und
- damit nicht beweisbedürftig,
wenn sie von der anderen Partei
- nicht ausdrücklich bestritten werden oder
- die Absicht, sie bestreiten zu wollen, nicht aus seinen übrigen Erklärungen hervorgeht.
Die erheblichen Tatsachenbehauptungen der Partei
- für das Bestehen des geltend gemachten Rechts bzw. des Anspruchs oder
- für das Nichtbestehen dieses Rechts bzw. dieses Anspruchs
müssen dabei von der anderen Partei
- im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht, nach der
- jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat,
substantiiert bestritten werden, wobei die Substantiierungslast der bestreitenden Partei davon abhängt,
- wie substantiiert die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat und
- ob der bestreitenden Partei nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich ist.
Mit einem einfachen Bestreiten von Tatsachen mit
durch die Erklärung,
- deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht zu kennen,
darf die
- nicht darlegungspflichtige
Partei sich
nur begnügen, wenn die bestrittenen Tatsachen weder
- eigene Handlungen der Partei,
noch
- Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung
gewesen sind, wobei es bei einer
auf die Handlungen und Wahrnehmungen ihrer
- Organe bzw.
- gesetzlichen Vertreter
ankommt.
Da den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO, die nicht lediglich mit Nichtwissen bestritten werden dürfen, Vorgänge im
- eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich
gleichgestellt sind, kann die Partei auch Tatsachenbehauptungen, die
- Vorgänge in ihrem Geschäfts- und Verantwortungsbereich betreffen oder
- Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmensbereich oder unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig wurden,
nicht mit Nichtwissen bestreiten, sondern trifft sie diesbezüglich und insoweit eine
- Informations- bzw. Erkundigungspflicht.
Sie muss in diesen Fällen bei den
- unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig gewordenen
Personen Erkundigungen
- zu den Tatsachenbehauptungen
einholen und kann diese wirksam
dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn
- sie ihrer Informations- bzw. Erkundigungspflicht in der ihr zumutbaren Weise nachgekommen ist,
- die eingeholten Erkundigungen keine weiteren Erkenntnisse ergeben haben oder
- von ihr nicht beurteilt werden kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht,
und sie
- das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt, also vorträgt,
- was ihre Erkundigungen zu den von der Gegenseite behaupteten Tatsachen ergeben haben.
Übrigens:
Ist ein Bestreiten von Behauptungstatsachen mit Nichtwissen zulässig,
- bedarf es keiner weiteren Substantiierung, sondern
kann die mit Nichtwissen bestreitende Partei sich mit dem bloßen Bestreiten begnügen und führt es auch dann nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer Erklärung mit Nichtwissen, wenn
- von der Partei gleichwohl der Versuch unternommen wird, ihr Bestreiten näher zu begründen und
- sie dabei Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt.
Besteht eine Informations- bzw. Erkundigungspflicht der Partei,
- weil Personen unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig waren,
und kommt die Partei ihrer Informationspflicht nicht nach, ist ein Bestreiten mit Nichtwissen
so dass die von der Gegenseite vorgetragenen Tatsachen
- gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten und
- somit nicht beweisbedürftig sind.
Ausnahmsweise kommt ein
- Bestreiten eigener Wahrnehmungen und Handlungen mit Nichtwissen
dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht,
- sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können,
wobei die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft,
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