Was alleinerziehende Mütter, deren Kind unter Verwendung einer Samenspende gezeugt wurde, (auch) wissen sollten

Was alleinerziehende Mütter, deren Kind unter Verwendung einer Samenspende gezeugt wurde, (auch) wissen sollten

Mit Urteilen vom 10.08.2023 – OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22 – hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine 

  • alleinerziehende

Mutter für ihr Kind, das 

gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf

hat.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass eine Unterhaltsvorschussgewährung der 

  • gesetzgeberischen Konzeption 

widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie 

  • als Vorschuss zu zahlen und 
  • von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern. 

Denn das Kind habe nach dem 

  • Samenspenderregistergesetz

zwar einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein 

  • biologischer Vater 

ist, ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber, 

  • nachdem die mit dem Samenspenderregistergesetz am 01.07.2018 in Kraft getretene Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB es ausschließt, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt wird,

von vornherein aussichtslos (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg).


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