Mit Urteilen vom 10.08.2023 – OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22 – hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine
Mutter für ihr Kind, das
gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf
hat.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass eine Unterhaltsvorschussgewährung der
- gesetzgeberischen Konzeption
widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie
- als Vorschuss zu zahlen und
- von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.
Denn das Kind habe nach dem
- Samenspenderregistergesetz
zwar einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein
ist, ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber,
- nachdem die mit dem Samenspenderregistergesetz am 01.07.2018 in Kraft getretene Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB es ausschließt, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt wird,
von vornherein aussichtslos (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg).
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