Was alleinerziehende Mütter, deren Kind unter Verwendung einer Samenspende gezeugt wurde, (auch) wissen sollten

Mit Urteilen vom 10.08.2023 – OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22 – hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine 

  • alleinerziehende

Mutter für ihr Kind, das 

gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf

hat.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass eine Unterhaltsvorschussgewährung der 

  • gesetzgeberischen Konzeption 

widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie 

  • als Vorschuss zu zahlen und 
  • von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern. 

Denn das Kind habe nach dem 

  • Samenspenderregistergesetz

zwar einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein 

  • biologischer Vater 

ist, ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber, 

  • nachdem die mit dem Samenspenderregistergesetz am 01.07.2018 in Kraft getretene Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB es ausschließt, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt wird,

von vornherein aussichtslos (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg).


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