Was ein vor Gericht stehender Angeklagter dem die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird wissen sollte.

Was ein vor Gericht stehender Angeklagter dem die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird wissen sollte.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten zu bilden hat (§ 261 Strafprozessordnung (StPO)).
Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
Zu seiner Überzeugungsbildung kann es auch allein ein einziges Beweisanzeichen wie etwa einen Fingerabdruck oder eine DNA-Spur heranziehen (vgl. BGH, Urteile vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12 – und vom 01.10.2013 – 1 StR 403/13 –).

In der Revision ist die Beweiswürdigung des Tatrichters vom Revisionsgericht nur (noch) beschränkt überprüfbar.
Das Revisionsgericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters deshalb mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie

 

Ist die Beweiswürdigung nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden muss das Revisionsgericht sie hinnehmen und darf sie nicht durch eine eigene ersetzten. 

 


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