Wenn Arbeitnehmer erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt werden.

Wenn Arbeitnehmer erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt werden.

Auch diejenigen Arbeitnehmer, die erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt werden, erhalten Insolvenzgeld.

Das hat der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 18.12.2014 – L 3 AL 13/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war

  • der Kläger während der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig vorgeschaltet ist und der Ermittlung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens dient, als Lagerarbeiter eingestellt und
  • nach dem ersten Monat seiner Tätigkeit über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die für die Insolvenzversicherung zuständige Bundesagentur für Arbeit hatte die Zahlung von Insolvenzgeld für diesen ersten Arbeitsmonat des Klägers mit der Begründung abgelehnt,

  • der Kläger sei erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt worden und
  • als Lagerarbeiter habe er keine Schlüsselposition eingenommen, die eine so späte Einstellung habe rechtfertigen können.

Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) folgten dem nicht und

wie sie ausführten,

  • nach dem eindeutigen Gesetzwortlaut, aber auch der vom Gesetzgeber mit der Insolvenzversicherung verfolgten Absichten für eine solche einengende Auslegung kein Raum ist.

Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer insolventer Unternehmen für offene Lohnforderungen der letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 3 Abs. 4 Nr. 5, 165 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Danach haben auch Arbeitnehmer, die erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung (vgl. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Insolvenzordnung (InsO)) eingestellt werden, Anspruch auf Insolvenzgeld; geschützt seien nicht nur die Arbeitnehmer, die in Schlüsselpositionen eingesetzt würden.

Das hat die Pressestelle des Sächsischen Landessozialgerichts am 02.03.2015 mitgeteilt.

 


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