Wenn auf einem im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbild auch der Beifahrer erkennbar ist.

Wenn auf einem im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbild auch der Beifahrer erkennbar ist.

Wird im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme ein Lichtbild gefertigt,

  • auf dem auch der Beifahrer erkennbar ist und
  • gelangt dieses Foto ohne Unkenntlichmachung des Beifahrers in die Gerichtsakte,

unterliegt es keinem Verwertungsverbot.

  • Vielmehr kann das Amtsgericht dann aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die Identität des Fahrzeugführers ziehen.

Das hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 09.02.2015 – 2 Ss (OWi) 20/15 – entschieden.

Denn, werden Bildaufnahmen im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme von einem Fahrzeugführer und seinem Fahrzeug wegen eines bestehenden Verdachts eines bußgeldbewährten Verkehrsverstoßes gefertigt, ist die Anfertigung der Lichtbilder

so dass

  • das Lichtbild von dem Beifahrer in solchen Fällen zunächst aufgrund einer ausreichenden Rechtsgrundlage gefertigt worden ist.

Wird ein so gefertigtes Lichtbild ohne Unkenntlichmachung der Person des Beifahrers in die Akte der Verwaltungsbehörde und später des Gerichts übernommen, ist, wie der Senat ausgeführt hat, durch die Auswertung des Lichtbildes auch hinsichtlich der Person des Beifahrers das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen nicht in einem Maße berührt, dass insofern von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden müsste.

 


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