Manchmal ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen einer Partei zur Sachverhaltsaufklärung an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden wann bei Ausbleiben im Termin ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO verhängt werden kann. Im Beschluss vom 22.06.2011 – Az.: I ZB 77/10 – hat der BGH ausgeführt:
„Will das Gericht gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 141 Abs. 1 ZPO angeordnet war und die zum Termin nicht erschienen ist, ein Ordnungsgeld verhängen, muss das Gericht zunächst Feststellungen dazu treffen, dass die Partei bzw. der gesetzliche Vertreter der Partei (vgl. § 170 Abs. 1 und 2 ZPO) zum Termin gemäß § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO, unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens geladen worden sind, wofür eine Ladung mit einfachen Brief ausreicht.“
Hat die Partei ihr Ausbleiben genügend entschuldigt oder konnte sie berechtigterweise davon ausgehen, im Termin ordnungsgemäß nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO vertreten zu sein, darf Ordnungsgeld nicht verhängt werden (§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 ZPO). Ein etwaiges Verschulden Dritter muss sich die Partei nicht zurechnen lassen und § 85 Abs. 2 ZPO kommt im Rahmen von § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung.
Da die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei und die Verhängung eines Ordnungsgeldes stehen im Ermessen des Gerichts. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden. Ziel ist die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher voraus, dass das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.
Dies ist nicht der Fall, wenn
- sich die Partei von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, der durch schriftliche Vollmacht (auch) zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und
- noch Zeugen vernommen werden müssen, die im Termin nicht anwesend sind, bevor der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist.
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