Wenn die Fahrerlaubnis vom Strafrichter wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen wurde.

Wenn die Fahrerlaubnis vom Strafrichter wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen wurde.

Nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.

Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn

  • ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegt,
  • der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt.

Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung ausgeschlossen

  • im Falle von Alkoholmissbrauch,

wenn also

  • das Führen von Fahrzeugen und
  • ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum

nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Ein Begehren auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kann daher nur Erfolg haben, wenn sich die Eignung zweifelsfrei positiv feststellen lässt.

Gemäß § 2 Abs. 7 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln,

  • ob der Fahrerlaubnisbewerber u.a. geeignet ist.

Die diesbezüglichen Ermittlungsmaßnahmen werden in § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 11 ff. FeV bezeichnet.
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an,

  • dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist,
  • wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründen entzogen worden ist.

Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 1 lit. a, 2. Var. FeV regelt u.a. eine Pflicht der Behörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Folglich ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn dem Bewerber zuvor die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden ist (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – sowie Beschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 –).
Dies schließt strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehungen ein, weil

Der Grund für die Fahrerlaubnisentziehung ist mithin jeweils, dass deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Das führt in dem durch § 13 Satz 1 lit. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach lit. d der Vorschrift zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24.06.2013 – BVerwG 3 B 71.12 –).

Darauf hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 – hingewiesen.

 


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