Wenn einem Minderjährigen unentgeltlich Grundbesitz übertragen und seinen Eltern von ihm ein Nießbrauchrecht eingeräumt werden soll – Wann ist Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich?

Wenn einem Minderjährigen unentgeltlich Grundbesitz übertragen und seinen Eltern von ihm ein Nießbrauchrecht eingeräumt werden soll – Wann ist Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich?

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Genehmigung eines unentgeltlichen Übertragungsvertrags ist notwendig, wenn die Eltern eines minderjährigen Übernehmers ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem übertragenen Grundbesitz erhalten sollen und eine Pflicht der Eltern zur Übernahme von Kosten jeglicher Art nicht vereinbart ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Beschluss vom 07.11.2013 – 4 W 186/13 – in einem Fall entschieden,

  • in dem einer minderjährigen Enkelin von der Großmutter Grundbesitz nebst Anteilen an einer Forstinteressentenschaft im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen worden war, 
  • die minderjährige Übernehmerin ihren Eltern ein lebenslängliches Nießbrauchrecht eingeräumt hatte, 
  • die Vertragsurkunde hinsichtlich des Nießbrauchrechts weitere Regelungen nicht enthielt 

und das Begehren, die Eigentumsumschreibung und das Nießbrauchrecht einzutragen vom Grundbuchamt mit der Begründung, der Übertragungsvertrag mit der Bestellung des Nießbrauchrechts sei für die Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, von der Genehmigung eines die Minderjährige vertretenden Ergänzungspflegers abhängig gemacht worden war.

Nach Auffassung des 4. Senat des OLG Celle hat das Grundbuchamt zu Recht die Übertragung des Grundbesitzes auf die Minderjährige von der Genehmigung eines Ergänzungspflegers abhängig gemacht.

Ein Minderjähriger bedarf gem. den §§ 107, 108 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter, wenn es sich um den Abschluss eines nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts handelt bzw. der Minderjährige durch einen Vertrag nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt.

Können die Eltern ihr Kind nicht vertreten, weil auch ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen wäre, § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB, ist gem. § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigem nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.
Die Beurteilung ist unabhängig davon, ob die weitergehenden Verpflichtungen von dem Beteiligten des Rechtsgeschäfts angestrebt worden sind; es genügt, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten Rechtsgeschäfts sind. 
Erforderlich ist hierfür eine isolierte Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts. Haftet der Minderjährige nicht nur dinglich mit dem erworbenen Grundstück, sondern auch persönlich mit dem eigenen Vermögen, ist das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.
Dies ist hier der Fall. 
Eine Beschränkung der Haftung der Minderjährigen auf den Grundbesitz ist nicht gegeben. 
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Erwerb eines Grundstücks unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchrechts nicht von der Genehmigung eines Ergänzungspflegers abhängig, wenn der Nießbraucher gleichzeitig über die sich aus §§ 1041, 1047 BGB ergebenden Belastungen hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. 
Hiervon ist der vorliegende Sachverhalt jedoch zu unterscheiden. 
Die Vertragsbeteiligten haben gerade keine derartige Abrede getroffen, dass die Nießbrauchberechtigten sämtliche Kosten pp. zu tragen hätten. 
Ihr Einwand, bei dem übertragenen Grundbesitz handele es sich um eine Ackerfläche und Kosten, außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen sowie außergewöhnliche Grundstückslasten würden nicht anfallen, ist unerheblich. Denn der Anfall entsprechender Kosten kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 
Abgesehen davon bleibt die Möglichkeit, dass die Minderjährige gem. § 1049 BGB i. V. m. den §§ 677 ff. BGB den Nießbrauchern Ersatz der Kosten für auf die Sache gemachten Verwendungen schuldet.

 

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