Wenn es bei Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter auf die Wohnfläche der gemieteten Wohnung ankommt.

Wenn es bei Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter auf die Wohnfläche der gemieteten Wohnung ankommt.

Ist für den vom Vermieter gegen den Mieter geltend gemachten Anspruch die Wohnfläche der von dem Mieter gemieteten Wohnung von Bedeutung und

  • trägt der Vermieter einen bestimmten Flächenwert vor,

hat der sodann erklärungsbelastete Mieter – soll sein Vortrag beachtlich sein –

  • auf die Behauptungen des Vermieters grundsätzlich substantiiert (d. h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und
  • zu erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht.

Der Mieter muss deshalb in einem solchen Fall, da er sich mit bloßem Bestreiten nur bei pauschalem Vorbringen des Vermieters begnügen darf (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07 –), substantiiert darlegen, dass die vom Vermieter angegebenen Quadratmeterzahlen unrichtig sind und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vortragen.
Ansonsten ist das Bestreiten der Flächenwerte durch den Mieter unsubstantiiert und damit gemäß § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) unbeachtlich.
Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in der Mietvertragsurkunde angegeben ist oder nicht, ist es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung zu vermessen.
Dabei wird vom Mieter nicht verlangt, dass er sich an einer bestimmten Berechnungsmethode, etwa den Vorgaben der Wohnflächenverordnung, orientiert, zumal die Berechnung etwa bei Dachgeschosswohnungen aufgrund von Schrägen und Winkeln kompliziert sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2010 – VIII ZR 285/09 –).
Um die vom Vermieter vorgetragenen Quadratmeterzahlen wirksam zu bestreiten, genügt es, wenn ihm der Mieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegen hält.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.10.2014 – VIII ZR 41/14 – hingewiesen.

 


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