…. immer (auch) der Unterschrift bedürfen.
Mit Beschluss vom 22.07.2020 – 2 Wx 131/20 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem von einer Erblasserin,
- die ein handschriftliches Testament verfasst hatte, das sie im Original in einem Bankschließfach verwahrte,
auf einer in ihrer Wohnung aufbewahrten
zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen,
- eine mit Unterschrift versehen,
- die andere ohne Unterschrift,
vorgenommen worden waren, entschieden, dass
- die mit der Unterschrift der Erblasserin versehene Änderung wirksam und
- die Änderung, unter der ihre Unterschrift fehlt, unwirksam ist.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- ein formwirksames Testament
auch dadurch hergestellt werden kann, dass der Testierende
- die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilden
und unter dieser Voraussetzung auch
- Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes
Teil eines formwirksamen Testaments sein können, es jedoch,
- zur Wahrung der Formerfordernisse des § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
erforderlich sei, dass
- die Änderungen mit der Unterschrift des Erblassers
versehen sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
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