…. welche Sachverhalte nach den Versicherungsbedingungen als versicherte Ereignisse angeboten werden.
Mit Urteil vom 11.11.2016 – 191 C 17044/16 – hat das Amtsgerichts (AG) München nämlich entschieden, dass Versicherungsschutz bei einer Reiserücktrittskostenversicherung nur für die
- in den Versicherungsbedingungen
- konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse
besteht und die Klage gegen eine Reiserücktrittsversicherung auf Erstattung der ihm vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Stornokosten in einem Fall abgewiesen, in dem von einem blinden, auf seinen Blindenführerhund angewiesen Kläger,
- eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom 18.06.2016 bis 27.06.2016 abgeschlossen und
die Reise nachfolgend,
- wegen eines akuten epileptischen Anfalls sowie dadurch bedingter Flugunfähigkeit seines Blindenführerhundes,
storniert worden war.
Begründet hat das AG die Klageabweisung damit,
- dass der Reiserücktrittsversicherer in seinen Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten hat,
- deshalb nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz besteht und
das streitgegenständliche Ereignis, weil es unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt war, deshalb auch nicht Vertragsbestandteil geworden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.07.2017 – 53/17 –).
Ähnliche Beiträge