Werbung auf an Verkehrsflächen angrenzenden privaten Flächen?

Werbung auf an Verkehrsflächen angrenzenden privaten Flächen?

Eine Stadt kann durch ordnungsbehördliche Verordnung das Plakatieren zu Werbezwecken auch auf privaten Grund und privaten Flächen, beispielsweise an Zäunen, die an Verkehrsflächen angrenzen, in ihrem Stadtgebiet untersagen, weil ein solches Verbot der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet dient.

  • Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört nämlich, dass ein Stadtbild nicht durch sog. wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt wird.
  • Zudem besteht bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt werden.

 

Auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen darf das Verbot sich beziehen, weil diese häufig als Werbeflächen gewählt werden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden soll.
Stehen genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung ist ein solches Verbot auch nicht unverhältnismäßig.

Darauf hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 22.09.2015 – 1 RBs 1/15 – hingewiesen und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • die Verurteilung eines Betroffenen zu einer Geldbuße bestätigt, mit der er wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen belegt worden war,
  • weil er, ohne Genehmigung der Stadt, im Stadtgebiet Siegen mit Zustimmung der Eigentümer an privaten Zäunen für die Verkehrsteilnehmer sichtbare Plakate für eine Veranstaltung hatte anbringen lassen.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 03.11.2015 mitgeteilt.

 


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